Das ist bei Corona-Quarantäne zu beachten

18.03.2020

Foto: © Pixabay/Coronal Borealis Studio

Um die Menschen vor dem Corona-Virus zu schützen und eine Ausbreitung zu verhindern, werden Personen, die krank sind oder unter dem Verdacht stehen, sich angesteckt zu haben, isoliert. Grundlage bildet das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

Was passiert, wenn ich der Anordnung zur Quarantäne nicht nachkomme?

Wird die Anordnung einer Behörde, die Wohnung nicht zu verlassen, ignoriert, stellt das eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.

Die Quarantäne kann auch zwangsweise durchgesetzt werden, wenn eine infizierte Person der Anweisung nicht nachtkommt. Besteht die Gefahr, dass eine Person die Quarantäne-Station auf eigene Faust verlässt, darf das Krankenhaus sie dort einschließen. Allerdings bedarf es hierfür einer richterlichen Anordnung.

Darf ich, wenn ich unter Quarantäne stehe, Pakete und Postsendungen annehmen?

Pakete und schriftliche Mitteilungen, eingehende wie auch ausgehende, können im Beisein des Betroffenen geöffnet oder zurückgehalten werden, soweit dies als Sicherheitsmaßnahme erforderlich ist.

Sollten Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern eintreffen, dürfen diese weder geöffnet noch zurückgehalten werden. Postsendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet oder zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist.

Denn wer denkt, er könne sich auf seine Grundrechte berufen, der irrt: Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 GG) gelten im Quarantänefall nur eingeschränkt.

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