Betriebsschließung versichert?
22.06.2020
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Viele Unternehmen leiden unter den gravierenden Corona-Folgen. Betriebe, die vorab Unterbrechungs- oder Betriebsschließungsschutz beim Makler ihres Vertrauens abgeschlossen hatten, hofften auf umfassende Regulierung durch die Versicherer. Doch die meisten Versicherer wollen die volle Leistung nicht zahlen.
Für viele Firmenkunden sind die Corona-Folgen noch lange nicht ausgestanden. Obgleich die politischen Entscheider KfW-Schnellkredite für den Mittelstand, Schutzschirme für die Wirtschaft oder zahlreiche Unterstützungspakete versprachen, stehen etliche Betriebe vor großen Problemen – manche bereits vor dem Aus. Mit der Belegschaft in Kurzarbeit und ausgeschöpften Sonderhilfetöpfen, bestreiten Unternehmer die eigene Lebenshaltung aus schrumpfenden Privatschatullen oder bei knapper Kasse sogar per Grundsicherung von der Sozialbehörde.
Umfassender Schutz oder keine Deckung?
Um sich vor den finanziellen Folgen von behördlich erzwungenen Schließungen – etwa aufgrund bakterieller und viraler Infektionen – und somit für den Ernstfall zu schützen, statteten sich Unternehmen mit Betriebsschließungs- oder unterbrechungsschutz aus. Einige Betriebe und Praxen konnten sich an dieser Stelle auch nicht über ihren ausgewählten Versicherungsschutz in Bezug auf die Corona-Folgen beklagen. So zahlten einzelne Versicherungsgesellschaften umfassend die entstandenen finanziellen Nachwehen. Vertragsgemäß sind dort Schließungsschäden für ein bis zwei Monate oder Unterbrechungsschäden sogar für sechs Monate und länger versichert. Angesichts AIDS, BSE, SARS oder Vogelgrippe leisten einzelne Risikoträger für die Folgen neuartiger Bakterien und Viren. Andere Versicherer sehen u. a. in Bezug auf eine Allgemeinverfügung keinen Anlass für einen Leistungsfall und argumentieren zudem, dass der auslösende Krankheitserreger namentlich im Vertrag erwähnt sein müsse. Immerhin: Zur bayerischen Landes-Chefsache gemacht, boten Versicherer für Firmen mit Bedingungslücken rund 15 % Kulanzersatz gegen Aufgabe der weitergehenden Ansprüche. Bundesweit zogen Versicherer nach. Zufrieden schienen die Betriebe indes nicht. Ende April berichtete das Magazin Spiegel über hunderte klagebereite Mitgliedsunternehmen des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes. Rechtsexperten bescheinigten gute Chancen vor Gericht und die ersten Versicherer besserten mit Ersatzquoten bis 50 % auf das Niveau gerichtlicher Vergleiche nach. Infolgedessen benötigen Vermittler und Versicherer gute Argumente, wenn eigene Firmenkunden leer ausgehen oder auf das Entgegenkommen der Assekuranz angewiesen sind. Maklern mit Pflichten als Sachwalter und hinreichender Angebotsauswahl stehen schwierige Kundentermine bevor, sollten die Corona-Ausfälle nicht wie vom Betreiber gewünscht, durch das Versicherungsunternehmen bezahlt werden. Denn entgegen manch vorschneller Expertenäußerung gehören unbekannte Infektionen in der Schaden- und Unfallversicherung durchaus zu den tragbaren Risiken. Ebenso sind die Nachteile einer namentlichen Gefahren- und Risikoauflistung in Bedingungen bestens bekannt und seit den 1980er-Jahren ein Schlüsselargument für Allgefahrenschutz. Versicherer sind frei in ihrer Risikotragung. Die sich daraus ergebenden Bedingungsunterschiede sind elementar für das Beratungsgespräch des Maklers mit seinem Kunden. Aus gutem Grund ringen Maklerverbände mit Versicherern um die Bedingungslücken. Schließlich sind die Berufshaftpflichtversicherer der Vermittler schnell mit im Spiel: Drohende Firmeninsolvenzen verpflichten Inhaber und Unternehmensorgane zur Ausschöpfung aller Staatshilfen sowie möglichen Ansprüche auf Schadensersatz. Bei Versäumnis folgen Aufsichtsräte, Insolvenzverwalter und D&O-Versicherer auf das Parkett, um alle Haftungssachverhalte genauer aufzudecken.
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