Ascore Analyse LV: Nur elf Lebensversicherer erhalten Bestnote
20.11.2024
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Beim aktuellen Unternehmensscoring von Ascore Analyse erhielten von insgesamt 60 bewerteten Lebensversicherungsunternehmen lediglich elf Versicherer die höchste Bewertung von sechs Kompassen. Die Bewertung basiert auf den Bereichen „Erfahrung“, „Sicherheit“, „Erfolg“ und „Bestand“.
Für Lebensversicherungsunternehmen war das Geschäftsjahr 2023 insgesamt nicht eindeutig. Einerseits lässt sich die Zinswende von 2022 bei manchen Kennzahlen erkennen, indem sich diese im Vergleich zum Vorjahr positiv entwickelt haben (wie zum Beispiel bei den Kapitalanlagekennzahlen). Andererseits wirkte sich die Zinsentwicklung analog zum Jahr 2022 negativ auf die Bestandsentwicklung gemessen an den Einmalbeiträgen aus. Gemessen an dem Jahresüberschuss nach Gewinnbeteiligung war das Geschäftsjahr 2023 insgesamt rückläufig: so lag der Jahresüberschuss der bewerteten Lebensversicherer insgesamt bei 357 Mio. Euro nach 446 Mio. Euro im Jahr 2022.
Bereich „Sicherheit“: Nur leichte Veränderungen im Vergleich zum Vorjahr
Im Bereich „Sicherheit“ haben sich die meisten Kennzahlen der Lebensversicherer im Vergleich zum Vorjahr nur leicht geändert. So ist die Eigenmittelquote im Geschäftsjahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr um einen Prozentpunkt auf 132,3 % gesunken. Dabei ist die Eigenkapitalquote mit 2,4 % auf dem Vorjahresniveau geblieben und die RfB-Quote (Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen) leicht von 5,3 % auf 5,5 % angestiegen.
Die Zinszusatzreserve, welche in Zeiten der niedrigen Zinsen aufgebaut worden war, konnte im Jahr 2023 wieder von den meisten bewerteten Lebensversicherer abgebaut werden und erreichte im Jahr 2023 einen Gesamtwert von 69,5 Mrd. Euro nach 76,6 Mrd. Euro im Jahr 2022. Für die Ermittlung der Zinszusatzreserve wurde der Referenzzins in Höhe von 1,57 %, welcher gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben war, zu Grunde gelegt. Somit war die Auflösung der Zinszusatzreserve weiterhin noch durch die Alterung der bestehenden Verträge und als Folge ihr Ablauf oder Verkürzung ihrer Restlaufzeit bedingt.