AfW kritisiert BaFin
22.02.2018
Norman Wirth, Vorstand AfW / Foto: © AfW
2. B. III. 2. (neu) Regelmäßige Überprüfung
Die Versicherer werden gehalten, die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit auch mit Maklern regelmäßig zu überprüfen, insbesondere, ob diese weiterhin im Vermittlerregister eingetragen sind. Das Wort „insbesondere" impliziert, dass auch anderweitig regelmäßig Überprüfungen stattzufinden haben. Welcher Art das sein soll, bleibt offen. Wir weisen darauf hin, dass die Versicherungsunternehmen keine zusätzlichen Aufsichtsbehörden zu sein haben. Das wäre dann Sache des Gesetzgebers und es darf nicht Inhalt eines Rundschreibens der BaFin sein, aufsichtsrechtliche Maßnahmen über selbständige Versicherungsmakler vorzusehen. Insbesondere verkennt der Entwurf des Rundschreibens den Status des Versicherungsmaklers als treuhänderischer Sachwalter des Kunden, der in dessen „Lager" und nicht dem der Versicherer steht. Es kann also keinesfalls Aufgabe der Versicherer sein, die Makler regelmäßig zu überprüfen – außer durch die Beachtung der Löschliste. Sollte es Anlass für eine weitergehende Überprüfung eines Maklers geben, so ist entsprechend B. III. 2. die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren, welche dann ihrerseits eine Überprüfung vornehmen kann.
Der Punkt ist insofern neu zu fassen. Vorschlag:
Um ihre gesetzlichen Verpflichtungen aus § 48 Abs. 1 VAG zu erfüllen, hält es die BaFin für erforderlich, dass die Versicherer regelmäßig überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Maklern oder Versicherungsvertretern weiterhin gegeben sind. Hierzu haben die Versicherungsunternehmen die von der IHK zur Verfügung gestellte "Löschliste" zu beachten (§ 11a Abs. 3 GewO).
2. B. III. 3. (neu) Makler und Rechtsdienstleistungsgesetz
Die vorstehende Kritik würde sich relativieren, wenn der neu eingefügte Satz:
„Bei der Zusammenarbeit mit Maklern ist zu beachten, dass diese als Auftragnehmer des Kunden und dessen „Sachwalter" handeln."
für sich oder wenigstens in B. III. 2 (neu) stehen würde. Leider erscheint er lediglich im Kontext zu dem BGH-Urteil zur Schadensregulierungsvollmacht seitens des Versicherers für den Versicherungsmakler und verliert somit an Relevanz.
Übertragung der Prüfpflicht auf Dritte (insbesondere Maklerpools)
Soweit Versicherungsunternehmen die ihnen obliegende Pflicht nach § 48 Abs. 1 VAG zur Prüfung, ob ein Vermittler im Besitz der erforderlichen Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO ist, auf Dritte (insbesondere Maklerpools) übertragen, muss der Dritte selbst vor Beginn der Zusammenarbeit mit einem Vermittler Einsicht in das Vermittlerregister nehmen (B. III. 1.). In der Folge hat auch der Dritte die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit mit einem Vermittler durch Einsichtnahme in das Vermittlerregister regelmäßig zu überprüfen (B. III. 2.). Um der übertragenen Prüfpflicht in gleichem Maße wie die Versicherungsunternehmen nachkommen zu können, ist dem Dritten die Löschliste der IHK zur Verfügung zu stellen. Der Wortlaut des § 11 a Abs.3 GewO ist dahingehend weit auszulegen, dass nicht nur Versicherungsunternehmen Zugang zur sog. „Löschliste" erhalten, sondern auch alle Dritten, denen die originäre Prüfpflicht des Versicherungsunternehmens übertragen wurde. Alternativ kann die IHK für Versicherungsunternehmen und Dritte, soweit ihnen die Prüfpflicht übertragen wurde, eine Schnittstelle zum automatisierten Abruf des Registers zur Verfügung stellen, auch um Zeitverzögerungen durch Erstellung der Löschlisten zu vermeiden. Damit wird eine Prüfung anhand der jeweils aktuellen Registerdaten gewährleistet. Die Übertragung der Prüfpflicht auf Dritte sollte vom Versicherungsunternehmen gegenüber der IHK, ggf. auch der BaFin, angezeigt werden müssen.
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