12 Fehler des BRSG

13.03.2018

Edgar Krieger, Vorstandsmitglied Arbeitskreis Presse & Medien Direktversicherungsgeschädigte e.V / Foto: © Edgar Krieger

Fehler 3 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes

Auf den schlimmsten Fehler dieser Gesetzesruine geht keiner ein, weder Gewerkschaften, noch Arbeitgeber, noch Produktanbieter und Berater. Aber genau dieser Artikel 4 (am besten selbst nachlesen) macht die betriebliche Altersvorsorge uninteressant. Artikel 4 ist kontraproduktiv und sabotiert die betriebliche Altersvorsorge.

In Artikel 4 steht: „Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch In § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch folgenden Halbsatz ersetzt:

"außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes.“

Das steht da tatsächlich drin mit einem lapidaren Halbsatz. Andrea Nahles hat das so verklausuliert, damit es ja keiner begreift. Die Doppelverbeitragung in der betrieblichen Altersvorsorge wird nur, die Betonung liegt auf „nur“, für betriebliche Riester-Rente abgeschafft (Rente im Sinne des §92 des EstG). Alle andere „Leistungen aus Altersvorsorgevermögen“, sprich Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen werden, wie bisher, doppelt verbeitragt – in der Anspar- und vor allem in der Rentenphase.

Das heißt, in der Rentenphase schröpft die Krankenversicherung alle, die brav vorgesorgt haben und bringt sie um die Früchte ihre Bemühungen. Die Proteste des Vereins der Direktversicherungsgeschädigten (DVG) haben nichts gebracht. Nahles hat sich einfach darüber hinweggesetzt mit ihrem Gesetz. Die ungerechte Doppelverbeitragung hätte abgeschafft werden müssen, fordert der Bund der Versicherten (BdV) schon seit langem.

Die Lobby der Krankenkassen hat sich aber durchgesetzt, so dass alle, außer betrieblichen Riester-Sparern, auch weiterhin doppelt Krankenkassenbeiträge für ihre Altersvorsorge zahlen müssen. Damit sei das wichtigste Ziel des Betriebsrentenstärkungsgesetzes verfehlt. Wer zu den Lobbyisten in der Bundesregierung gehört, ist mittlerweile auch klar: Es sind vor allem Ex-Krankenversicherungsfunktionäre in der Union. Damit allerdings wird es nichts mit der Stärkung der Betriebsrente, was Sinn und Zweck dieses Gesetzes sein soll.

Fehler 4 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes

Wer im Alter auf Grundsicherung angewiesen ist, dem wird davon die Betriebsrente abgezogen – bislang. Das heißt, er bekam bislang auch nicht mehr, als jemand, der nicht fürs Alter vorgesorgt hat. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ändert das: Künftig dürfen Geringverdiener hundert Euro aus einer Betriebspension behalten, wenn sie im Alter verarmen und auf Grundsicherung angewiesen sind. Zuzüglich dürfen sie weitere 30 Prozent „des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge“ behalten, aber nur bis maximal 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1“. Was ist das für ein Vorsorgeverständnis: Wer eigenverantwortlich vorsorgt, darf nur ein Zuckerl behalten, wenn es ihm im Alter schlecht geht. Was sind schon hundert Euro in fünf, zehn oder 15 Jahren? Übrigens die Regelbedarfsstufe 1 liegt aktuell (2018) bei 416 Euro.

Beispiel: Die monatliche Rente aus zusätzlicher Altersvorsorge beträgt 320 Euro. Vollständig anrechnungsfrei sind hundert Euro. Von den verbleibenden 220 Euro bleiben noch 30 Prozent anrechnungsfrei – also 66 Euro pro Monat. Der gesamte Freibetrag darf indes 50 Prozent des Eckregelsatzes, sprich 208 Euro nicht überschreiten. Dies ist in diesem Beispiel erfüllt. Der gesamte Freibetrag liegt also bei 166 Euro pro Monat. Damit allerdings kommt niemand in Großstädten wie München und Hamburg über die Runden. Die Lebenshaltungskosten für einen Rentner (Single) liegen laut Finance scout 24 bei rund 1000 Euro, dabei sind nur die Grundbedürfnisse abgedeckt. Die Rentner werden also auch künftig zur Tafel gehen.

Fehler 5 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes

Beitragsbemessungsgrenze ist nicht gleich Beitragsbemessungsgrenze. Die Steuerfreiheit von betrieblichen Altersvorsorgeverträgen wurde auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze erhöht, Sozialabgabenfreiheit bleibt indes bei vier Prozent beschränkt. Als Folge sieht der Bund der Versicherten: „Wer zukünftig die Entgeltumwandlung bis zur steuerfreien Höchstgrenze nutzt, muss sich auf eine empfindliche Doppelbelastung seiner Betriebsrente durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einstellen“.

weiter auf Seite 3