1:0 für Vermittler im HFK-Prozess
01.08.2017
Nikolaus Sochurek / Foto: © Peres & Partner Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Der renommierte Vermittleranwalt Nikolaus Sochurek hatte bereits vor geraumer Zeit eine Vermittlergemeinschaft für Vermittler des Hanseatischen Fußballkontors ins Leben gerufen. Unterstützt wurde er hierbei von zahlreichen ehemaligen Vertriebsangehörigen in leitenden Positionen. Nunmehr gelang es Sochurek den ersten Pfahl zu Gunsten aller ehemaligen Vermittler und der Vermittlergemeinschaft einzuschlagen. Das Landgericht Wuppertal wies mit Urteil vom 20.07.2017 (Az. 3 O 430/16; nicht rechtskräftig) eine Klage gegen einen Vermittler von HFK vollumfänglich zurück. Sochurek äußert sich zu diesem Urteil.
Sochurek: Das Urteil erging nach einer mündlichen Verhandlung mit vollständiger Beweisaufnahme. Es wurde sowohl die Klagepartei als auch der Geschäftsführer der Beklagten Vermittlungsgesellschaft gehört, der die damalige Vermittlung auch selbst für die Gesellschaft vornahm.
Mein Mandant und ich bereiteten uns auf die mündliche Verhandlung, wie ich dies immer handhabe, sehr genau vor und besprachen im Rahmen des rechtlich zulässigen bereits im Vorfeld, wo die Knackpunkte des Falles liegen würden. Hier war eine gewisse Fähigkeit zur Antizipation gefragt, da Erfahrungen mit Vermittlerklagen betreffend HFK bis dato noch nicht bestanden.
Letztlich lief alles sehr erfreulich für die Vermittlerseite, da der Prozess – nicht zuletzt durch die überzeugenden Aussagen des Geschäftsführers der Beklagten – vollumfänglich gewonnen werden konnte. Im Urteil traf das Gericht diverse Feststellungen, die im Rahmen des kollektiven Rechtsschutzes nunmehr auch anderen Vermittlern zu Gute kommen können in weiteren Verfahren, da sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung haben. Das Urteil könnte also in Parallelfällen, die auf die Vermittler zukommen werden, selbstverständlich in anonymisierter Form vorgelegt werden. Dabei können dessen Argumente nachvollzogen bzw. vorgebracht werden im Rahmen der Haftungsabwehr, was ein unschätzbarer Vorteil ist, da gerade die „Auftaktrechtsprechung“ oft den weiteren Verlauf eines solchen Komplexes determiniert. Von der hier positiven Auftaktrechtsprechung können also nun alle Vermittler profitieren können, denen das Urteil zugänglich ist, sprich alle Vermittler die der Vermittlergemeinschaft angehören. Soweit diesseits bekannt, existiert noch kein anderes Urteil betreffend einer Vermittlerklage bezüglich HFK.
Das Gericht stellte insbesondere fest, dass die Anlage nicht unplausibel gewesen sei. Gerade bei jungen und unbekannteren Fußballspielern, so führte das Landgericht Wuppertal zutreffend aus, dürften die Gewinne höher ausfallen als bei solchen Spielern, die bereits sehr erfolgreich sind. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Fonds nicht hätte Gewinne erzielen können. Es ist äußerst erfreulich, dass das Landgericht in diesem Punkt im Wesentlichen unsere Argumentation teilte. Zur Feststellung der Unplausibilität einer Anlage, kommt es nämlich nicht auf deren Risiken an und auch nicht darauf, ob die Anlage in der retrospektive wirtschaftliche erfolgreich war oder nicht. Maßgeblich ist alleine, ob aus der Sicht des Zeitpunktes des Erwerbs der Anlage das Anlagekonzept – ohne Ansehung auch hoher Risiken – hätte funktionieren können. Die gerichtliche Feststellung, dass das Konzept plausibel war, ist aus nahe liegenden Gründen für die gesamte Vermittlerschaft von zentraler Bedeutung und wird mutmaßlich in jedem künftigen Verfahren eine Rolle spielen. Hier haben wir nun eine klare Aussage eines Landgerichts.
Ferner arbeitete das Landgericht sauber heraus – auch dies ist für alle Parallelverfahren äußerst bedeutsam – dass bei einem Nachrangdarlehen nicht die gleichen Aufklärungspflichten bestehen, wie bei einer geschlossenen Beteiligung. Die Anleger hätten lediglich Darlehen gewährt, welche zu einem vorab definierten Zinssatz hätten zurückgezahlt werden sollen. Daher habe es keiner Aufklärung über solche Umstände bedurft, die die Werthaltigkeit der Anlage beeinflussen würden. Solche Umstände könnten beispielsweise Weichkosten oder Provisionen sein. Ferner habe aus demselben Grund auch keine Aufklärungspflicht über angebliche Interessenskonflikte bestanden. Ferner ebenfalls nicht darüber, dass es keinen Zweitmarkt gäbe. Aus Sicht des Verfassers liegt dies deshalb fern weil man einen Darlehensvertrag als bilateralen Vertrag ja nicht im eigentlichen Sinne veräußern kann, wie eine Kommanditbeteiligung.
Diese Auffassung – wonach der Pflichtenumfang bezüglich der Aufklärungspflichten relativ begrenzt sei – begründet das Landgericht zutreffend und überzeugend damit, dass es eben für die Anleger nicht darauf ankomme, ob der Fonds große oder kleine Gewinne mache, da die Anleger in jedem Falle den vorab definierten Zins erhalten würden, es sei denn, der Fonds würde zahlungsunfähig werden.
Die übrigen Urteilsfeststellungen betreffen den individuellen Einzelfall, weshalb sie für den Gesamtkomplex weniger bedeutsam sind. Jedenfalls ist es der Klageseite letztlich nicht gelungen, auch nur einen einzigen angeblichen Beratungsfehler nachzuweisen.
Aus Sicht des Verfassers handelt es sich bei dem Urteil um ein wichtiges Signal für sie Vermittler und den Vertrieb: Das letzte Glied der „Kette“, muss nicht immer auch das schwächste sein.
Hintergründe zu der Vermittlergemeinschaft HFK und den Zugang dazu, finden Sie unter: www.finanzberaterhaftung.de/hanseatisches-fussballkontor
Nikolaus Sochurek ist Partner der Sozietät Peres & Partner und neben weiteren Rechtsgebieten insbesondere spezialisiert auf den Bereich der zivilrechtliche und strafrechtlichen Haftungsabwehr betreffend Anlagevermittler. Beispielsweise focht er die erste Vermittlerklage im Komplex Infinus am BGH zusammen mit dem mandatierten BGH Anwalt erfolgreich durch. Er vertritt zahlreiche Vermittlergemeinschaften und führt bundesweit eine dreistellige Anzahl von Prozessen für Vermittler und Finanzdienstleister.