Wirtschaftliche und rechtliche Stolperfallen bei Leads

14.02.2019

Jens Reichow, Rechtsanwalt und Partner,Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und Thorsten PlößerLeadExperteTPV Unternehmensberatung / Fotos: © Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte / TPV Unternehmensberatung

Wurde der Lead unsauber geworben, so können die rechtlichen Konsequenzen auch den kaufenden Versicherungsvermittler treffen. Er kann sich nicht darauf zurückziehen, die Kundendaten nur gutgläubig erworben zu haben. Dies betrifft z. B. etwaige Abmahnungen wegen unlauterem Wettbewerb. Hat der Kunde im Rahmen der Leadgewinnung nicht hinreichend in die spätere Kontaktaufnahme durch den Versicherungsvermittler zugestimmt, so stellt die dennoch erfolgte Kontaktaufnahme eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 UWG dar. Der Versicherungsvermittler läuft damit Gefahr, abgemahnt zu werden, eine Unterlassungserklärung abgeben sowie die Anwaltskosten des Kunden für die Abmahnung ersetzen zu müssen. Hier-durch können schnell mehrere hundert Euro auf den Versicherungsvermittler zukommen.

Auch datenschutzrechtlich sind unsauber erhobene Leads ein Problem für den Versicherungsvermittler. Er selbst speichert und verarbeitet die Daten des Kunden und dieser hat ihm gegenüber Auskunfts- und Löschungsrechte. Diese können sehr weitreichend sein. Werden diese Ansprüche mit anwaltlicher Hilfe gegen den Versicherungsvermittler geltend gemacht, kann der Vermittler schnell in arge Bedrängnis geraten. Dies gilt gerade dann, wenn sich der Fokus auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften in seinem Unternehmen allgemein richtet. Wird der Vermittler im Anschluss an einen solchen Vorgang von Aufsichtsbehörden zur Anpassung seiner innerbetrieblichen Abläufe und EDV an datenschutzrechtliche Standards gezwungen, kommen schnell immense Kosten auf den Versicherungsvermittler zu.

Fazit

Anwaltlich kann daher nur empfohlen werden, dass Versicherungsvermittler beim Erwerb von Leads genau darauf achten, dass diese rechtskonform gewonnen und an ihn veräußert wurden. Daneben sollte der Vermittler auch stets darauf achten, dass die Verträge mit dem Leadanbieter so gestaltet sind, dass sie dem Vermittler die Möglichkeit des Regresses gegenüber dem Leadanbieter eröffnen für den Fall, dass einmal doch nicht alles rechtlich einwandfrei gelaufen ist.

Autoren: Jens Reichow Rechtsanwalt und Partner, Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und Thorsten Plößer, Leadexperte, TPV Unternehmensberatung