Wie läuft es bei POC?
10.11.2017
Marc Ellerbrock / Foto: © BEMK Rechtsanwälte Blazek Ellerbrock Malar Kronsbein GbR
Prospekte sind fehlerfrei
Vor diesem Hintergrund muss den Initiatoren der POC-Fonds ein gutes Zeugnis ausgestellt werden. Die verwendeten Prospekte werden von den Gerichten in der Regel nicht beanstandet. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Darstellung der Risiken sowie der mit der jeweiligen Beteiligung einhergehenden Kostenlast. Soweit vereinzelt von einer Kammer des LG Berlin die Auffassung vertreten wurde, dass das Risiko einer möglichen Rückzahlung von Vorabausschüttungen nicht korrekt dargestellt wird und die Prospekte damit fehlerhaft sind, scheint sich diese Auffassung nicht durchzusetzen. Das Kammergericht Berlin hat in zweiter Instanz im Rahmen eines aktuellen Beschlusses vom 03. August 2017 durchblicken lassen, dass es auch im Hinblick auf die Darstellung der Möglichkeit möglicher Rückzahlungen von Ausschüttungen die Prospekte (im konkreten Fall der Prospekt der POC Eins GmbH & Co.KG) für fehlerfrei hält.
Prozessaussichten sind für beklagte POC Vermittler und Berater durchaus positiv
Diese Frage der Fehlerhaftigkeit der Prospekte ist für die Vermittler/Berater der POC-Fonds von zentraler Bedeutung. Zum einen kann er sich zur ordnungsgemäßen Aufklärung auf die rechtzeitige Übergabe des Prospektes berufen, sofern dieser keine Fehler aufweist (s. vorstehende Aussage). Zum anderen würden sich Prospektmängel unmittelbar zum Nachteil der beklagten Vermittler/Berater auswirken. So steht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fest, dass ein Vermittler/Berater, welcher auf Grundlage eines fehlerhaften Prospektes beraten hat, im Ergebnis falsch aufgeklärt hat. Es besteht dann nur noch die Möglichkeit, im Einzelfall zu beweisen, dass die fehlerhaften Passagen im Prospekt durch den Vermittler/ Berater im persönlichen Gespräch mit dem Anleger richtiggestellt wurden – ein regelmäßig nahezu aussichtsloses Unterfangen. Sofern klagende Anleger daher in den bereits geführten Verfahren zumindest die Hürde der Beweislast überspringen konnten, scheiterten sie nicht selten an dem Umstand, dass ihnen rechtzeitig vor Zeichnung ein Prospekt zur streitgegenständlichen POC-Beteiligung überlassen wurde, welchem die einschlägigen Risiken der Anlage bei gebotener sorgfältiger und eingehender Lektüre entnommen werden konnten.
Dennoch finden sich immer wieder Erfolgsmeldungen verschiedener Anlegerschutzkanzleien, wonach Anleger erfolgreich Schadenersatzansprüche auch gegen ihre Vermittler/Berater geltend machen konnten. Es ist natürlich legitim, auf derartige Prozesserfolge hinzuweisen. Man sollte aber auch nicht außer Acht lassen, dass es sich hierbei zumeist um Einzelfallentscheidungen handelt, bei denen das Gericht z. B. nach durchgeführter Beweisaufnahme davon ausging, dass eine Falschberatung vorlag. Keinesfalls kann aus diesen Entscheidungen jedoch ein allgemeiner Trend zu Lasten der Vermittler/Berater und zu Gunsten der Anleger abgeleitet werden. Die hier geschilderte Prozesswirklichkeit vor den Gerichten spricht – sehr deutlich – eine andere Sprache. Inwiefern sich die derzeit durchgeführte Restrukturierung der POC-Fonds unter neuer Geschäftsführung auf die Prozesse auswirken wird, ist derzeit nicht absehbar. Auch wenn man diesen Bemühungen kritisch gegenübersteht, wäre jedoch von Seiten der Anlegerschutzlobby zumindest eine faire inhaltliche Auseinandersetzung mit der neuen Geschäftsleitung als erstes Mittel der Wahl gegenüber Klageerhebungen mit höchst ungewissem Ausgang ebenso wünschens- wie empfehlenswert.
Kolumne von Marc Ellerbrock, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht