Wie auch bAV-Vermögen geschützt werden können
15.11.2019
Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (li). und Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala (re.) / Fotos: © Kanzlei Fiala
Unter „asset protection“ (Vermögensschutz) versteht man die Trennung geschäftlicher und privater Risiken bzw. Vermögenssphären, einschließlich der Einbindung von Versicherungsschutz. Gefahren für das Privatvermögen stammen vorwiegend aus dem betrieblichen Bereich (z.B. Durchgriffshaftung) oder durch Finanzierungen, aber auch wegen Trennung/Scheidung oder aus rechtlichen Auseinandersetzungen.
Zum Schutz einer „eisernen Reserve“ vor Pfändung und Vollstreckung, bietet sich nur für den Privatbereich die Lebensversicherung aus Liechtenstein an. Wenn alles gut geht, kommen Gläubiger an dieses Geld kaum heran. Bei der Gestaltung gibt es jedoch zahlreiche Fallstricke, welche das Vermögen massiv gefährden können.
Totalverlust durch Vermittlung in Deutschland
Das Vermögen in der liechtensteinischen Lebensversicherung wird durch das Insolvenzprivileg nach Liechtensteiner Recht geschützt. Eine Werbung mit dem Insolvenzschutz in Deutschland ist jedoch ebenso wenig erwünscht, wie das Herausstellen des Versicherungsgeheimnisses, welches die Behördenneugier in Schranken verweist.
Wird diese Versicherungspolice aber durch einen Vermittler oder ein Kreditinstitut aus Deutschland vermittelt, so entfällt indes nach herrschender Ansicht dieser Insolvenzschutz, weil dann in aller Regel zwingend deutsches Recht gilt. Dieser Umstand ist auch aus einem Schriftwechsel zwischen BaFin und FMA (liechtensteinische Finanzmarktaufsicht) bekannt – der Kunde wird über dieses „Totalverlustrisiko“ zumeist nicht aufgeklärt. Auch eine gemeinsame Reise des Vermittlers (Agent/Makler) mit dem Kunden nach Liechtenstein ändert an diesem rechtlichen Ergebnis nichts.
Totalverlust durch Bankenkonkurs
Der schweizer Banker ist pikiert, wenn er auf die geringe Einlagensicherung i.H.v. 30.000 SFR je Kunde angesprochen wird. In Deutschland gab es schon die eine oder andere Bankenpleite, bei welcher jeder Kunde mit lediglich 20.000 Euro abgesichert war.
In der liechtensteinischen Lebensversicherung, genau gesagt im sogenannten Versicherungsmantel, befindet sich ein Cash-Konto sowie ein Depot, für das der Lebensversicherer selbst nicht haftet. Insofern wäre die erste Wahl für Depot und Konto ein geeignetes Kreditinstitut, welches gesetzlich nicht konkursfähig ist – danach ist auf die Zugehörigkeit zu einem ausreichenden Einlagensicherungssystem zu achten. Da Konto- und Depotinhaber die Versicherungsgesellschaft ist, gelten jedwede Grenzen für deren gesamte Anlagen beim Kreditinstitut – auf jeden einzelnen Kunden des Versicherers fallen dann entsprechend wenig.
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