Was ändert sich in 2015?

02.02.2015

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Direktinvestments haben sich in 2014 vielfach als Segen für die Vermittlerschaft erwiesen. In Zeiten des Austrocknens des traditionell starken Angebotsmarktes der unternehmerischen und geschlossenen Beteiligungen, neudeutsch AIFs, haben sich viele Berater und Vermittler mit Containern, Gold und Diamanten wie auch anderen Direktinvestments ein weiteres Standbein aufbauen können.

Was wird sich 2015 im Universum der Direktinvestments ändern? Die Antwort fällt komplex aus, nämlich in Teilbereichen möglicherweise enorm viel und in anderen Teilbereichen voraussichtlich gar nichts. Für die Vermittlerschaft wird es notwendig werden, die Veränderungen des jeweiligen Geschäftsbereichs zu erkennen und frühzeitig zu reagieren, um nicht den Vertrieb stoppen oder gar in eine Haftungsfalle zu geraten. Die Veränderungen rühren, wie so oft, aus einer Aktion des Gesetzgebers.

Das Kleinanlegerschutzgesetz bringt so manche Änderung.

Das Kleinanlegerschutzgesetz, das derzeit in der aktuellen Fassung des Kabinettsentwurfs vorliegt, bringt wesentliche Änderungen auf den Weg. Mit Erreichen der Gesetzeskraft wird im Laufe des dritten Quartals 2015 gerechnet. Eine Reihe von Formen, die aktuell ohne Zulassung nach § 34f vermittelbar sind, wie u. a. Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen etc., werden durch das Kleinanlegerschutzgesetz unter das Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) subsummiert und unterfallen dann den erweiterten Regularien wie z. B. der Prospektierungspflicht, der Gestattung durch die BaFin und diversen anderen mehr. Am Vermittler gehen diese Änderungen auch nicht spurlos vorbei.

Braucht der Vermittler von Direktinvestments schon bald die Zulassung

nach § 34f Ziffer 3 GewO?

Grundsätzlich benötigt der Vermittler von Vermögensanlagen nach VermAnlG ab Erreichen der Gesetzeskraft des Kleinanlegerschutzgesetzes ab diesem Zeitpunkt sofort die Zulassung nach § 34f Ziffer 3 GewO, um der Vermittlungstätigkeit dieser Angebote weiter nachgehen zu dürfen. Die Frage, die sich jedem Vermittler daher schon heute stellt, ist Folgende: Ist das von mir heute zulassungsfreie, gern vermittelte Angebot ab Herbst 2015 eventuell eine Vermögensanlage, die nur noch mit Zulassung nach § 34f Ziffer 3 GewO sowie der dann zwangsläufig notwendigen Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung vermittelt werden darf? Für Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen etc. ist die Frage schon beantwortet: Ja, es ist eine Vermögensanlage, Punkt. Wie steht es allerdings um das, was wir umgangssprachlich Direktinvestments nennen?

Wann wird das Direktinvestment zur Vermögensanlage nach VermAnlG?

Im Sommer 2014, als das Kleinanlegerschutzgesetz erstmals als Referentenentwurf öffentlich zugänglich wurde, entfachte es einige Diskussion um die Auslegung des Begriffs „Vermögensanlage" – gerade hinsichtlich bestimmter Container-Anlagemodelle. Im später vorliegenden Kabinettsentwurf vom November 2014 wird der schon im Sommer 2014 entstandene Verdacht auf Seite 45 handfeste Realität:

„… Nach der Neufassung können auch Direktinvestments in Sachgüter (z. B. Beteiligungen an dem Erwerb einzelner Container oder von Rohstoffen mit einer zugesagten jährlichen Verzinsung und einem Rückerwerb der Anlage nach einem gewissen Zeitraum) künftig von der neuen Nummer 7 erfasst werden. Voraussetzung ist insoweit, dass die Anbieter einen unbegrenzten Kreis von Anlegern durch ein öffentliches Angebot ansprechen und die angebotene Anlage (beispielsweise durch Einräumung eines Anspruchs auf Rückerwerb und/oder laufende Pachtzahlungen) im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermittelt …" Kabinettsentwurf November 2014.

Für Vermittler wichtig ist die Formulierung „Voraussetzung ist insoweit, dass die Anbieter einen unbegrenzten Kreis von Anlegern durch ein öffentliches Angebot ansprechen und die angebotene Anlage …. im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermittelt.", um abgrenzen zu können, ob es sich bei einem Direktinvestment auch noch Ende 2015 um ein zulassungsfrei vermittelbares Direktinvestment handeln wird oder bereits um eine in der Vermittlung nach § 34f Ziffer 3 zulassungspflichtige Vermögensanlage nach VermAnlG. Als Voraussetzungen, die aus einem Direktinvestment eine Vermögensanlage machen werden, müssen kumulativ zusammenkommen: ein öffentliches Angebot an eine uneingeschränkte Anzahl von Anlegern (also alles außer einem Private Placement, derzeit weniger als 20 Personen) und der vermögenswerte, auf Barausgleich gerichtete Anspruch, im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld. Letzteres könnte, je nach Ausgestaltung, jegliche Zins- oder Renditezahlung oder versprochene Rücknahme sein.

Keine Überraschung bei den Verbänden.

Die Experten der Verbände VOTUM und AfW folgen der Entwicklung bereits seit Sommer 2014 und sind daher wenig überrascht. Dazu Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW: „Wenig überraschend enthält der Kabinettsentwurf nun den dargestellten Passus. Betrachtet man das ganze Gesetzesvorhaben vor allem mit Blick auf PROKON, dürfte das geplante Gesetz sicherlich zu einem Mehr an Sicherheit für Anleger führen. Zudem war im Zuge des Inkrafttretens des KAGB und des § 34f Gewerbeordnung verstärkt zu bemerken, dass es eine Vermehrung unseriöser Geschäftsmodelle gab. Insbesondere die Konzeption von partiarischen Darlehen, Genussrechten und Genossenschaftsmodellen wurde häufig ganz bewusst gewählt, um nicht in den regulierten Bereich zu kommen. Insofern ist es einerseits für die Kunden positiv, dass hier strenger reguliert wird. Es ist aber auch für die Vermittler gut, da auch für sie das Risiko sinkt, versehentlich Produkte zu vermitteln, die – vorsichtig ausgedrückt – nicht dem Kundeninteresse entsprechen. Sehr bedauerlich ist jedoch, dass der nun kommende bürokratische Aufwand auch gute und seriöse Produktgeber trifft." Martin Klein, Geschäftsführer von VOTUM, wird noch grundsätzlicher und entdeckt ein mögliches Schlupfloch im Gesetzesentwurf: „Hinsichtlich der Ausgestaltung von Containerinvestments sieht das neue Gesetz eine Prospektpflicht vor, wenn sowohl ein fester Mietzins als auch Rückkaufspreis zugesagt wird. Für den Fall, dass die Rücknahmeverpflichtung nicht vereinbart wird, gelten wohl auch keine Prospektpflicht und damit keine Berufszulassungspflicht auf Seiten des Vermittlers. Im Ergebnis hieße dies, dass das riskantere Produkt ohne Genehmigung vermittelt werden kann. Während der Anleger beim zulassungspflichtigen Produkt ‚nur' das Bonitätsrisiko des Anbieters trägt, ist er beim Produkt ohne Zulassung nach Ablauf der Mietzeit ‚auf hoher See' und darf sich selbst um die Anschlussvermietung oder den Verkauf der Container kümmern. Das ist ganz offensichtlich keine sinnvolle Regulierung."

Bedarf an Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung für die Vermittlung von Vermögensanlagen nach VermAnlG.

Ab Geltung des Kleinanlegerschutzgesetzes und dem Unterfallen mancher Direktinvestments als Vermögensanlagen nach VermAnlG benötigt der Vermittler nicht nur die Zulassung nach § 34f Ziffer 3 GewO, was in Einzelfällen zusätzliche Ausbildung, Qualifikation und Prüfungen notwendig macht, sondern auch eine VSH-Versicherung, die die Ziffer 3 des § 34f umfasst. Nicht alle VSH-Versicherungen des jeweiligen Vermittlers umfassen bereits jetzt die Ziffer 3 und machen eine Überprüfung der eigenen Police unbedingt notwendig, will man ab Mitte 2015 noch diese Produkte vermitteln dürfen. Das Angebot dieser Versicherungen ist erfreulicherweise breit vorhanden und umfasst voraussichtlich die gesamte von der „Ziffer 3" erfasste Produktpalette: „Wir bieten die VSH-Versicherung für § 34 f Abs. 1 S. 1 Ziffer 3 GewO seit Einführung der Pflichtversicherung an und planen dies auch weiterhin ohne Beschränkung auf bestimmte Produkte zu tun. Da es sich um eine Pflichtversicherung handelt, sind Ausschlüsse gemäß § 9 Abs. 5 Finanzanlagenvermittlungsverordnung nur zulässig, soweit diese marktüblich sind und dem Zweck der Berufshaftpflichtversicherung nicht zuwiderlaufen." erläutert dazu Michaele Simon-Widmann, Prokuristin ALLCURA Versicherungs AG. Auch die AXA lässt mitteilen: „AXA bietet bereits seit Einführung des § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO den nach dieser Vorschrift erforderlichen Versicherungsschutz … Da es sich bei dem Versicherungsschutz nach § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO um eine Pflichtversicherung handelt, müssen alle dieser Norm zugeordneten Produkte auch vom Versicherungsschutz umfasst sein, Ausschlüsse bestimmter Produktgruppen sind daher nicht möglich."

Gerüchteweise ist nicht jeder Versicherer hoch erfreut darüber, auch das Risiko der Vermittlung qualitativ minderwertiger Konstrukte, die leider im derzeit völlig unregulierten Bereich zahlreich zu finden sind, versichern zu müssen. Daher dürften die Prämien zum Steigflug ansetzen und auch das einzelne Vermittlerrisiko unter die Lupe kommen. Michaele Simon-Widmann erklärt hierzu: „Im Rahmen des Underwritings fragen wir bei den Vermittlern nach, um welche konkreten Produkte es sich handelt, und prüfen, inwieweit wir das Risiko als versicherbar einstufen. Gegebenenfalls lehnen wir die Zeichnung des § 34f Abs. 1 S. 1 Ziffer 3 GewO dann auch ab." Auch die AXA teilt diesen Standpunkt: „Die in § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO abgesicherten Produktgruppen sind tendenziell risikoreicher als z. B. die Produkte in § 34f Abs. 1 Nr. 1 GewO. Daraus können sich erhöhte Haftungsrisiken für den Vermittler ergeben, wenn er seine Kunden nicht ausreichend informiert und aufgeklärt hat. Im Rahmen einer umfassenden Risikoanalyse prüfen wir daher vor Vertragsabschluss individuell, ob es subjektive oder objektive Kriterien gibt, die uns von der Zeichnung des Risikos absehen lassen."

Die Reaktionen der Anbieter.

Die Anbieter von Direktinvestments stellen sich auf die durch das Kleinanlegerschutzgesetz geschaffene Situation ein. Dabei ergeben sich die für die Vermittlerschaft wichtigsten Veränderungen in der Containersparte. Dazu Antje Montag, Vorstand CH2: „Wir bereiten uns auf die kommenden neuen Auflagen, wie eine Prospektierung sowie Qualifizierung bzw. Zulassung des Personals, vor. Die entsprechenden Anträge für die Zulassung nach § 34f Ziffer 3 GewO laufen bereits. Das Kleinanlegerschutzgesetz wird aber unsere Produkte voraussichtlich nicht verändern. Unsere Vertriebspartner und Anleger schätzen das transparente Konzept unserer Direktinvestments, das sie als leicht verständlich und zuverlässig kennen." Auch BUSS Capital reagiert frühzeitig. Marc Nagel, Geschäftsführer BUSS Capital, teilt mit: „Wir prüfen derzeit, inwieweit Direktinvestments vom Entwurf des Kleinanlegerschutzgesetzes betroffen sind. Ebenso prüfen wir, welche Konsequenzen sich durch Inkrafttreten des Gesetzes für die Struktur von Direktinvestment ergeben. Sollten Direktinvestments künftig unter das Vermögensanlagegesetz fallen und damit prospektierungspflichtig werden, richten wir uns selbstverständlich nach den Anforderungen." Auch bei anderen Anbietern macht man sich die entsprechenden Gedanken, so André Wreth, Geschäftsführer Solvium Capital: „Ein Kabinettsentwurf wird der Erfahrung nach häufig im Bundestag und auch im Bundesrat noch verändert. Wir stellen uns proaktiv auf verschiedene Szenarien ein und bereiten mit Hilfe unserer Berater Lösungen dafür vor. Wichtig für unsere Vertriebspartner und Investoren: Wir gehen davon aus, im ganzen Jahr 2015 noch den Übergangsregelungen zu unterliegen und unsere Produkte unverändert anbieten und vertreiben zu können. Das Produktvolumen reicht dafür aus. Eine eventuelle Prospektpflicht sehen wir als lösbare Aufgabe an, da unsere bestehenden Unterlagen die Prospektbestandteile zum Teil bereits aufgreifen." Laut Axel Roselius, Sales and Finance bei MAGELLAN Maritime Services, lässt man die Fragen nach den Wirkungen des Kleinanlegerschutzgesetzes gerade rechtlich prüfen.

Direktinvestments, die nicht vom VermAnlG erfasst werden.

Nicht alle Direktinvestments werden vom Kleinanlegerschutz als Vermögensanlagen erfasst werden. Sichere Ausnahme sind direkte Käufe von Gütern ohne Zins- bzw. Renditezahlungen und Rücknahmeversprechen. An erster Stelle sind solche Güter zu nennen, die traditionell als krisenstabile Vermögensspeicher gelten, so z. B. Edelmetalle und Diamanten. Daher sehen sich die Anbieter dieser Anlageformen auch durch die Veränderungen nicht getroffen. So auch Dr. Antje Krey, Geschäftsführerin der Pretagus GmbH: „Die Sachwertinvestition in Form des Diamant Direktinvestment fällt nicht unter das VermAnlG, die aktuellen Änderungen zum Kleinanlegerschutz haben diese nicht geändert. Unsere Kunden verstehen die Investition in Diamanten als Vermögensspeicher in Form physischer Sachwerte, ähnlich wie Immobilien oder Edelmetalle." Gleichermaßen fasst es auch Katja Herrmann, geschäftsführende Gesellschafterin bei DIAMONDSTOXX, einem Angebot der FREIHERR GmbH zusammen: „Wir bei DIAMONDSTOXX sind ausschließlich Warenhändler und Produktverkäufer und somit nicht betroffen. Auch geben wir keine Zins- und/ oder Rückzahlungs- und Rücknahmeversprechen. Von der Neuregelung betroffen sein wird nach unserer Meinung weniger das Produkt, sondern das Konstrukt."

Was tun?

Ähnliche Ausnahmen werden für Immobilien, diverse Realgüter und auch andere Formen von Anlageangeboten gelten. Für den Vermittler bedeuten diese Änderungen, dass er möglichst zügig erstens den Kontakt zu seinen Produktgebern in der Sparte Direktinvestments aufnimmt, um jede Zweifelsfrage verbindlich und möglichst schriftlich zu klären. Zweitens, sofern er davon ausgeht, dass die von ihm bevorzugten Produkte bald zu Vermögensanlagen werden könnten, die Zulassung nach § 34f Ziffer 3 GewO zu erlangen. Drittens die VSH-Police daraufhin überprüfen, ob die „Ziffer 3" umfasst ist, wenn nicht, diese dann entsprechend erweitern. Und Achtung: Bis zu dem Zeitpunkt, wenn das Kleinanlegerschutzgesetz Gesetzeskraft erlangt und z. B. Nachrangdarlehen zu Vermögensanlagen nach VermAnlG werden, sind sie eben keine Vermögensanlagen nach VermAnlG und in der Regel noch nicht von einer bestehenden VSH-Police, die heute schon die „Ziffer 3" des § 34f umfasst, geschützt. Die kommende Regulierung wird hier für Schutz des Vermittlers durch Klarheit sorgen. Bis dahin gilt der Befund von Martin Klein: „Daher gilt unsere Forderung einer Zulassungspflicht für jedes Anlageprodukt, welches sich an einen breiten Anlegerkreis richtet. Jedem seriösen Anlagevermittler ist zu raten, dass er sich die entsprechenden Genehmigungen nach § 34f verschafft, darauf achtet, nur solche Produkte zu vermitteln, die dem Umfang seiner Genehmigung entsprechen und von nicht regulierten Produkten die Finger lässt." (cs)

Direktinvestments - Printausgabe 01/2015