VSAV: Jetzt 34f-Lizenz beantragen!
15.08.2019
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Ab übernächstem Jahr werden Vermittler und Berater mit einer Erlaubnis nach § 34 f GewO wohl von der BaFin beaufsichtigt. Die Vereinigung zum Schutz für Anlagen- und Versicherungsvermittler e.V. (VSAV) rät betroffenen Vermittlern, bald die entsprechende Lizenz zu beantragen. Auch könnte sich für die Vermittler und der neuen Aufsicht einiges ändern. Davon könnten auch bestimmte Versicherungsvermittler betroffen sein.
Laut VSAV ist die Neufassung der FinVermV (finanzwelt berichtete) mehr als ein Indiz dafür, dass die Aufsicht für die 34 f-Vermittler auf die BaFin übergehen wird. Die neue FinVermV soll zum Jahresanfang 2021 in das WpHG übergehen, und damit zeitglich zum Wechsel der Aufsicht von den IHKs an die BaFin.
Die neuerlichen Regulierungsvorhaben sind laut VSAV zwar noch nicht in trockenen Tüchern, jedoch scheine die Überführung unter die BaFin-Aufsicht noch nicht weit entfernt zu sein. VSAV-Vorstand Ralf Werner Barth erklärt, dass für die Erlangung der Zulassung nach § 34 f GewO bei den IHKen erfahrungsgemäß ein Zeitraum von neun Monaten einzukalkulieren sei. In diesem Zeitraum sei aber der laufende Betrieb aufrechtzuerhalten. Deshalb sollten Vermittler, die ihre Zulassung auf das Anlagegeschäft nach § 34 f ausweiten wollten, keine Zeit verlieren.
Fondspolicenvermittler sollten ebenfalls über 34 f-Lizenz nachdenken
Die VSAV rät auch Vermittlern von Fondspolicen, eine zeitnahe Beantragung einer 34 f-Erlaubnis in Betracht zu ziehen. Der Verein vermutet schon lange, dass der Gesetzgeber die Fondspolicen als ein von der BaFin zu kontrollierendes Anlageprodukt nach § 34 f definieren könnte. Vor allem, wenn er wie von VSH-Experten erwartet in der Fondspolice eine Versicherung sieht, die nur eine Art Schutz-Mantel darstellt, deren Inhalte alleinstehend jedoch eindeutig in den Produktkategorien des § 34f anzusiedeln wären - unabhängig davon, ob diese Policen in der privaten Beratung oder in der betrieblichen Altersvorsorge zum Einsatz kommen. Erste Schadensfälle im europäischen Ausland mit entsprechenden Urteilen lassen diesen Rückschluss zu.
Ab dem Jahr 2021 könnte sich bezüglich der Aufsicht aber nicht nur die Behörde ändern, wie Ralf Werner Barth vermutet. „Wir glauben, dass die Neu-Zulassungsbedingungen später bei der BaFin sehr viel strenger ausfallen könnten als bei den jetzigen Aufsichtsbehörden. Und sie werden nach unserer Einschätzung auch kostspieliger. Außerdem wird der Zeitaufwand bei den BaFin-Registrierungen weit höher ausfallen als bei den IHKs.“ (ahu)
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