Versicherer wehren sich gegen Corona-Gerüchte

14.05.2021

GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen / Foto: © GDV

Keine Auswirkungen bei RLV

Auch in der Risikolebensversicherung spielt laut GDV die Corona-Impfung keine Rolle für die Prämienhöhe. Die RLV würde zudem die vereinbarte Leistung auch dann zahlen, wenn die versicherte Person nach Vertragsabschluss mit Covid-19 infiziere und an den Folgen versterbe. Beim Neuabschluss einer Risikolebenpolice müsse der Versicherte in der Regel seine akute oder überstandene Infektion angeben.

Impfschäden nicht automatisch mitversichert

Wenn es im Zusammenhang mit der Corona-Impfung zu dauerhaften Schäden kommt, sind diese laut GDV in der Unfallversicherung nicht standardmäßig mitversichert, denn Infektionen seien in der der Unfallversicherung in der Regel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch solche mit Sars-COV-2. Ausnahmen gelten nur für Infektionen mit Tollwut oder Wundstarrkrampf, Infektionen infolge einer unfallbedingten Heilbehandlung oder Infektionen über eine größere Unfallverletzung. Der bei Corona häufigste Übertragungsweg Aerosole fällt nicht unter diese Ausnahmeregelungen und ist damit nicht versichert.

Mittlerweile bieten einige Versicherer auch einen Impfschadenschutz an. Dieser fällt laut GDV jedoch sehr unterschiedlich aus. So sei der Versicherungsschutz teilweise auf bestimmte Impfungen wie Tollwut begrenzt, zum Teil gehe er aber auch darüber hinaus. Welche konkreten Impfungen versichert sind, hänge vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab. Wenn Impfschäden in der Unfallversicherung mitversichert sind, leiste der Versicherer, wenn infolge einer Impfung eine Invalidität festgestellt werde oder der Todesfall eintrete.

Bei der Antragsstellung in der Unfallversicherung spiele die Frage nach einer Impfung keine Rolle. Ohnehin würden viele Versicherer die Unfallversicherung ohne Gesundheitsprüfung anbieten. (ahu)