Versicherer wehren sich gegen Corona-Gerüchte
14.05.2021
GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen / Foto: © GDV
Im Zusammenhang mit Corona-Erkrankungen und Impfschäden kursieren in den sozialen Medien zahlreiche Gerüchte über Leistungsausschlüsse bei BU- und Lebensversicherungen. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) erklärt nun, dass es keine pauschale Grundlage hierfür gäbe.
“Gegen diese Gerüchte vor allem in den sozialen Medien setzen wir uns entschieden zur Wehr”, so GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen. "Wird eine versicherte Person durch die Langzeitfolgen einer Infektion mit Covid-19 oder durch einen Impfschaden berufsunfähig, dann zahlt die Versicherung ohne Wenn und Aber.”
Laut GDV prüfen die Versicherer bei der BU ausschließlich, ober der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen in seinem aktuellen Beruf voraussichtlich länger als sechs Monate nur bis zu maximal 50 % arbeiten kann. Wenn dies der Fall ist, gilt die betroffene Person als berufsunfähig. Ob der Grund für die Einschränkungen eine Erkrankung oder ein Unfall und die Ursache privat oder berufsbedingt ist, spielt laut GDV keine Rolle. Zudem gäbe es keine Sonderregel für Covid-19. So werde dies bei der Gesundheitsprüfung der BU- und der Lebensversicherung behandelt wie andere Vorerkrankungen. Wenn eine vorangegangene Krankheit vollständig ausgeheilt sei und sich aus der Behandlung der Krankheit keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit ergeben würden, könne laut GDV eine Versicherung nicht ausgeschlossen werden. “Covid-19 ist für die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Krankheit wie jede andere auch. Personengruppen von vornherein auszuschließen, macht für Versicherer keinen Sinn”, erklärte Asmussen. Wie bei allen anderen Erkrankungen auch gelte auch für eine überstandene Corona-Infektion, dass sie auch bei einem symptomlosen Verlauf im Rahmen der üblichen Gesundheitsfragen angeben werden müsse.
Wenn nach einer Corona-Erkrankungen weiterhin gesundheitliche Einschränkungen wie bspw. eine dauerhafte Lungenschädigung bestehen, gibt es dem GDV zufolge in der Regel zwei Optionen: Der Versicherer prüft, ob deswegen eine erhöhte Versicherungsprämie (Risikozuschlag) notwendig ist oder ob auch der Versicherungsschutz eingeschränkt werden muss. Würden jedoch keine Beschwerden bestehen oder die Krankheit folgenfrei ausgeheilt sei, würde dem Abschluss einer BU-Versicherung nichts entgegenstehen.
Keine Rolle bei der Gesundheitsprüfung würde hingegen die Impfung spielen. Das gelte auch für alle anderen Impfungen.
Wie es in Bezug auf die Risikolebensversicherung und Impfschäden aussieht, lesen Sie auf Seite 2