Verschärfte Regeln für Finanzgeschäfte
07.10.2019
RA Alexander Pfisterer-Junkert, BKL Fischer Kühne + Partner / Foto: © BKL Fischer Kühne
Für die gesamte Finanzbranche gelten jetzt strengere Vorschriften. Freie Vermittler, Makler und ihre Kunden müssen sich auf weitreichende Neuerungen einstellen. Welche Regeln bei Finanzgeschäften nun gelten – und wo rechtliche Fallstricke lauern.
Der Gesetzgeber macht Ernst: Die verschärften Aufzeichnungspflichten betreffen jetzt die gesamte Finanzbranche. Nach dem Vorbild der Banken nimmt eine neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) alle freien Vermittler und Makler stärker in die Pflicht. Die FinVermV gilt ab 20. September 2019 mit einer Übergangsfrist von zehn Monaten. Es wäre aber fatal, das Thema auf die lange Bank zu schieben. Es besteht dringender Handlungsbedarf, da einige Umstellungen viel Zeit in Anspruch nehmen können.
Neuerungen im Blick
Maßstab der Leistungserbringung bei einem Finanzanlagenvermittler ist jetzt sowohl bei der Anlageberatung als auch der Vermittlung das „bestmögliche“ Kundeninteresse. Diese Vorgabe ist bereits im Wertpapierhandelsgesetz verankert und unterstreicht den klaren Fokus auf einen verbesserten Anlegerschutz seitens des Gesetzgebers.
Ein zentrales Element ist die Vermeidung von Interessenkonflikten. Freie Finanzdienstleister sollen strittige Konstellationen vorab identifizieren und möglichst von vorneherein vermeiden. Kommt es dennoch zu einem Interessenskonflikt, muss sichergestellt werden, dass er nicht nachteilig auf den Anleger durchschlägt; andernfalls ist der Kunde gesetzeskonform darüber zu informieren.
Ein weiteres wichtiges Thema ist die „Kosteninformation“. Informationen über Kosten und Nebenkosten sind dem Kunden rechtzeitig vor Abschluss rechtssicher zu übermitteln. Daneben schreibt die FinVermV auch eine laufende Kosteninformation während der Vertragsdauer vor.
Erbringt der Finanzanlagenvermittler eine Anlageberatung, muss er dem Kunden eine geeignete Anlage empfehlen. Auf welche Art und Weise eine solche Entscheidung gefunden werden soll, gibt die Verordnung relativ konkret vor. So werden Vorgaben an die Exploration gemacht, die insbesondere auch die Risikotoleranz sowie die Verlusttragfähigkeit umfassen muss.
Freie Finanzdienstleister haben im Vergleich zu Banken und Finanzdienstleistungsinstitute weniger Restriktionen bei Zuwendungen zu erwarten. Klargestellt wird, dass die Zuwendung einer Ausübung im bestmöglichen Kundeninteresse sowie der Vorgabe, redlich, ehrlich und professionell zu arbeiten, nicht im Weg stehen darf.
Das bisherige Beratungsprotokoll bekommt einen veränderten Fokus. Bislang ging es um die reine Protokollierung von Abläufen. Zukünftig muss im Rahmen einer „Geeignetheitserklärung“ dargelegt werden, weshalb die Empfehlung für den Kunden passend ist.
Was bezüglich des Tapings zu beachten ist, lesen Sie auf Seite 2