Verschärfte Regeln für Finanzgeschäfte
07.10.2019
RA Alexander Pfisterer-Junkert, BKL Fischer Kühne + Partner / Foto: © BKL Fischer Kühne
Brennpunkt Taping
Berater müssen jetzt auch die elektronische und telefonische Kommunikation speichern, die mit einem Kundenauftrag in Verbindung stehen könnte. Das sogenannte „Taping“ hat vor allem die Teile zu umfassen, in denen die Risiken, die Ertragschancen, die Gattungen oder die Ausgestaltung von bestimmten Finanzanlagen erörtert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es tatsächlich zu einem Geschäftsabschluss kommt.
Oft werden in einem Telefonat verschiedene Themen vermengt. Die Folge: Berater müssen im Prinzip jedes Kundentelefonat ab der ersten Gesprächssekunde mitschneiden, um die Vorgaben auch sicher zu erfüllen.
Betroffen sind insoweit sämtliche Telefongespräche, egal ob Festnetz oder Mobil, und zwar von allen Mitarbeitern. Zudem ist beispielsweise auch die Kommunikation über Messaging-Dienste betroffen. Da hier der Datenschutz aus Kundensicht eine wichtige Rolle spielt, enthält die Verordnung eine entsprechende Erlaubnis.
Der Gesetzgeber sieht Aufzeichnungen als Mittel der Beweissicherung. Finanzanlagenvermittler müssen die Aufzeichnungen zehn Jahre aufbewahren und auf Anfrage an Kunden weitergeben. Diese Frist entspricht den zivilrechtlichen Höchstverjährungsfristen. Es ist daher wohl nur eine Frage der Zeit, bis entsprechende Aufzeichnungen auch in zivilgerichtlichen Verfahren Einzug halten. (siehe Infokasten „Achtung, Aufnahme!“).
Achtung, Aufnahme!Tapings sollen die Sicherheit in der Anlageberatung weiter erhöhen. Die Neuregelungen und ihre Konsequenzen für Berater und Anleger:Mitschneiden: Berater müssen alle Telefonate und E-Mails aufzeichnen, die mit der Annahme, Übermittlung und Ausführungen von Aufträgen in Verbindung stehen können. Dazu zählen auch Aufklärungsgespräche, da sie zu einem Kundenauftrag führen können. Voraussetzung ist grundsätzlich die Zustimmung des Anlegers.Speichern: Berater müssen die Aufzeichnungen zehn Jahre aufbewahren. Die gesetzlichen Regelungen sehen sehr hohe Standards zum Schutz der Aufzeichnungen vor. Alle Dateien sind verschlüsselt und revisionssicher abzulegen. Gleichzeitig müssen die Dateien auch zur Weitergabe an Kunden bereitstehen.Kopieren: Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass ihm eine Kopie der Aufzeichnungen ausgehändigt wird. Dies gilt zehn Jahre lang, ab Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Aufzeichnung stattfand. Damit verläuft die Frist praktisch parallel zu den zivilrechtlichen Höchstverjährungsfristen aufgrund „falscher“ Anlageberatung.(Quelle: BKL Fischer Kühne + Partner, www.bkl-law.de) |
Wann alle Pflichten bezüglich des Tapings erfüllt sind und wie es in Zukunft weiter gehen könnte, lesen Sie auf Seite 3