Vermittlungsunternehmer sollten auf Fristen achten
28.01.2015
Für Vermittler von Finanzprodukten sind einige Fristen zu beachten. Der Weiterbildner für Finanz- und Versicherungsvermittler ‚Going Public!‘ weist auf wichtige Fristen hin und rät zum Handeln.
2015-01-29 (fw/db) Durch das Kleinanlegerschutzgesetz wird der Erlaubnisbereich III des § 34f GewO („Vermögensanlagen“) um weitere Finanzprodukte erweitert: Partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und sogenannte Direktinvestments (zum Beispiel Container) mit Zins- bzw. Rückzahlungsversprechen.
Somit ist deren Vermittlung ab Inkrafttreten des Anlegerschutzgesetzes erlaubnispflichtig. Personen, die bereits über eine Erlaubnis gem. § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO verfügen, erhalten diese Erlaubniserweiterung automatisch. Wer die Erlaubnis zur Vermittlung von Vermögensanlagen jedoch noch nicht hat, muss diese neu beantragen. Neben einer VSH-Deckung ist dafür auch der Nachweis der Sachkunde für „Vermögensanlagen“ erforderlich.
Inhabern einer § 34c-Erlaubnis für Darlehen räumt der Gesetzgeber dafür eine Übergangsfrist von 12 Monaten ab Verkündung des Gesetzes ein. Im Kabinettsentwurf ist nicht vorgesehen, dass Vermittler von Direktinvestments eine Übergangsfrist erhalten. Diese Vermittler müssen ab Inkrafttreten des Gesetzes ihre Erlaubnis (und somit Sachkunde) nachweisen können.
Vermittler von ... | Bisherige Erlaubnis ... | Konsequenz durch KleinanlegerschutzG ... |
§Partiarischen Darlehen oder§Nachrangdarlehen | §§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | §6 Monate Übergangsfrist für die Beantragung § 34f Abs. 1 Nr. 3 („Vermögens-anlagen“) ab Verkündung§12 Monate Übergangsfrist für den Sachkundenachweis ab Verkündung§Bis Vorlage Sachkundenachweis: nur Erlaubnis für die Vermittlung von Partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen§Ab Vorlage Sachkundenachweis: Erlaubnis für alle Vermögensanlagen gem. § 34f Abs. 1 Nr. 3 („Vermögensanlagen“) |
Direktinvestments (zum Beispiel Container)mit Zins- bzw. Rückzahlungsversprechen | §Gewerbeanmeldung(Vermittlung von Direktinvestments war bisher nicht erlaubnispflichtig, daher „hilft“ auch keine Erlaubnis gem. § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, um eine Übergangsfrist zu erhalten) | §Keine Übergangsfrist§Erlaubnis gem. § 34f Abs. 1 Nr. 3 („Vermögensanlagen“) muss ab Inkrafttreten des KleinanlegerschutzG vorliegen |
„Wir empfehlen allen Vermittlern von Direktinvestments, unverzüglich die Sachkunde für Vermögensanlagen abzulegen. Dann tappen sie nicht in die Falle einer fehlenden Übergangsfrist“, rät ‚Going Public!‘ Vorstand Ronald Perschke. „Mit über 7.500 Vermittlern, die wir in 2013/14 auf die Finanzanlagenfachmann IHK vorbereitet haben, finden Vermittler bei uns ein hervorragendes Angebot, um sich auf die § 34f-Sachkundeprüfung vorzubereiten“, so Perschke weiter.
Das Kleinanlegerschutzgesetz ist im November 2014 vom Bundeskabinett beschlossen worden und ist auf dem Weg in den Bundestag. Es folgt dem Koalitionsvertrag der besagt, dass kein Finanzprodukt mehr unreguliert sein soll und ist Teil des „Aktionsplan der Bundesregierung zum Verbraucherschutz im Finanzmarkt“. Eine Verkündung noch vor der Sommerpause 2015 ist möglich.
Dietmar Braun