Verkauf an Private Equity: Das Finanzamt verdient mit

14.07.2020

Alexander Thees, Steuerberater, ö.b.u.v. Sachverständiger für Unternehmensbewertung und Partner bei Beiten Burkhardt / Foto: © Beiten Burkhardt

Verkäufer dürfen die steuerlichen Implikationen nicht vergessen

Warum das so ist? Im Mittelstand finden Private Equity-Gesellschaften in der Regel eine Umsatzrendite von mindestens zehn Prozent zum Zeitpunkt des Einstiegs mit einem entsprechenden weiteren Entwicklungspotenzial und einen professionellen Transaktionsprozess, der keine Fragen hinsichtlich Zukunftsaussichten, Controlling-Instrumenten etc. offenlässt. Für Anteilseigner an einem mittelständischen Unternehmen heißt das also, dass sie überdurchschnittlich hohe Summen einnehmen können, wenn sie ihr Equity an eine entsprechende Investmentgesellschaft veräußern. Denn gerade hinsichtlich der Unternehmensnachfolge im Mittelstand sind Private Equity-Gesellschaften in der Lage, im Gegensatz zu strategischen Investoren oder Kaufinteressenten, die sich mit dem Erwerb den Weg ins Unternehmertum eröffnen wollen, hohe Preise zu bezahlen.

Wichtig ist, dass Verkäufer die steuerlichen Implikationen nicht vergessen. In der Regel halten Unternehmer ihre Anteile im Privatvermögen; die Gesellschaftsanteile (ob GmbH oder AG) bilden hierbei üblicherweise den größten Vermögensbestandteil. Wenn nunmehr diese Anteile veräußert werden, sind entsprechende Veräußerungsgewinne naturgemäß zu besteuern. Je nach Art der Beteiligung und Höhe des Veräußerungsgewinns kann der Steuersatz vor Zuschlagsteuern bis zu 45 Prozent betragen. Bei Veräußerungen von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft wird durch das sogenannte Teileinkünfteverfahren eine Steuerbefreiung von 40 Prozent gewährt.

Besteuerung des Veräußerungsgewinns oftmals signifikant

Vereinfacht dargestellt kann sich folgende Konstellation ergeben: Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit einem Gewinn von fünf Millionen Euro verkauft, folgt daraus eine Steuerlast von rund 1,35 Millionen Euro (fünf Millionen Euro x 60 Prozent x 45 Prozent) für den Unternehmer. Diese Belastung stellt einen signifikanten Betrag dar, welcher nach Festsetzung durch das Finanzamt binnen einem Monat fällig ist. Dieser Betrag muss natürlich aus der Planung der Vermögensverfügbarkeit herausgerechnet werden – die Steuerlast beim Unternehmensverkauf reduziert das potenzielle Ruhestandsvermögen erheblich. Problematisch kann dies insbesondere auch dann sein, wenn der Kaufpreis erst deutlich später an den Unternehmer gezahlt werden soll. In diesem Fall muss eventuell eine erhebliche persönliche Steuerzahllast entrichtet werden, obwohl die Liquidität noch gar nicht zur Verfügung steht. Im Übrigen müssen Verkäufer auch die Transaktionsnebenkosten einplanen, die insbesondere aus den Kosten für M&A-Berater, Rechts- und Steuerberater sowie gegebenenfalls Wirtschaftsprüfer bestehen und in der Regel rund zehn Prozent des Transaktionsvolumens betragen. Diese mindern zwar den steuerlichen Veräußerungsgewinn, wirken sich gleichermaßen aber auch mindernd auf die Liquidität aus.

Unternehmern ist daher also dringend geraten, vor einer Transaktion die einkommensteuerliche Belastung professionell berechnen zu lassen und Steuerlasten mit Blick auf Ruhestandsfinanzierung oder weiterer unternehmerischer Betätigungen im Fokus zu haben, um keine böse Überraschung bei der anschließenden Umsetzung zu erleben. Zudem kann es sich anbieten auch über die Verkaufsstruktur vor der Transaktion gezielt nachzudenken, um gegebenenfalls einen steueroptimierten Verkauf sicherzustellen. Und Vermögensverwalter und Finanzberater sind im Rahmen ihrer konzeptionellen Beratung gefragt, diesen Aspekt bei der Ruhestandsplanung zeitig zu adressieren – denn die Geschäftsanteile sind ein substanzieller Vermögenswert, der eines professionellen und zukunftsorientierten Umgangs bedarf.

Gastbeitrag von Alexander Thees, Steuerberater, ö.b.u.v. Sachverständiger für Unternehmensbewertung und Partner bei Beiten Burkhardt