Verbot und Insolvenz schützt vor Zahlungspflicht nicht
22.09.2020
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Dieses BGH-Urteil lässt aufhorchen: Obwohl das Konzept bereits seit Jahren untersagt und zudem noch insolvent ist, muss eine Anlegerin weiterhin die Einlagen für den Fonds leisten.
Im Jahr 2006 hatte sich eine Investoren über eine Treuhänderin mit 20.000 Euro an einem Fonds beteiligt, die Summe war über 16 Jahre in monatlichen Raten zu zahlen. Der Fonds war in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) konzipiert. Im Jahr 2014 ordnete die BaFin die Rückabwicklung des Fonds an, da für das Geschäftsmodell des Initiators und das Konzept des Fonds als Einlagengeschäft eine Erlaubnis nach dem Kreditwesensgesetz notwendig gewesen wäre. Diese lag jedoch nicht vor. Einige Zeit später mussten Fonds und Initiator Insolvenz anmelden.
Im April 2018 forderte der Insolvenzverwalter die Anlegerin zur Zahlung eines Teilbetrages ihrer restlichen Anlagen auf und begründete dies mit der Tatsache, dass die Insolvenzmasse zur Befriedigung offener Verfahrenskosten und sonstiger Masseverbindlichkeiten nicht ausreiche. Die Investorin kündigte kurz danach ihre Beteiligung und verlangte zudem die Rückzahlung ihrer bereits geleisteten Beträge. Wie Fonds Professionell berichtet scheiterte sie mit ihrer Forderung aber nun vor dem Bundesgerichtshof. Dieser begründet seine Ablehnung damit, dass aus der Rückabwicklungsverordnung der BaFin zwar eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung einer GbR zur Rückzahlung gesellschaftsrechtlich begründeter Einlagezahlungen der Gesellschafter bestehen würden, dies jedoch nichts an dem gesellschaftsrechtlichen Charakter dieser Zahlungen als haftendes Kapital ändere. Dahinter habe die öffentlich-rechtliche Verpflichtung jedenfalls in der Insolvenz der Gesellschaft zurückzutreten.
Bislang hat die Anlegerin ca. 9.500 Euro in einer „totes“ Vehikel investiert, inklusive Agio hat sie bereits 11.000 Euro eingezahlt. Auf eine Rückzahlung dieses Geldes kann sie nicht hoffen: Der BGH hat ihre Widerklage abgewiesen. (ahu)