Veränderungen für Versicherungsvermittler
23.11.2016
Oliver Korn ©gpc
„Mit diesem neuen Typus des Honorar-Versicherungsberater sind Nachteile für Versicherungsvermittler, insbesondere Versicherungsmakler, verbunden. Denn zugleich will der Gesetzgeber regeln, dass Versicherungsvermittler sich ihre Tätigkeit nur durch Versicherungsunternehmen vergüten lassen dürfen. Dieses Honorarannahmeverbot führt bspw. dazu, dass ein Versicherungsmakler keine Versicherungen mehr auf Honorarbasis vermitteln darf. Bisher konnten Versicherungsmakler sowohl auf Courtagebasis als auch auf Honorarbasis tätig werden und so ihren Kunden optimalen Versicherungsschutz besorgen. Dieser Einschnitt trifft daher sowohl Versicherungsvermittler als auch Versicherungskunden“, urteilt Rechtsanwalt Oliver Korn von der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft.
„Auch dürfte es nun massive Abgrenzungsschwierigkeiten geben zu kaufmännischen Neben-leistungen, die nicht zur genuinen Vermittlungsleistung gehören, z.B. Online-Versicherungsordnern. Sollen solche Nebenleistungen – obwohl nicht zur Beratung und Vermittlung gehörend – plötzlich nicht mehr vergütbar sein, obwohl sie Mehrwerte bringen? Solche Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers, die nicht der eigentlichen Maklerleistung zuzurechnen sind, müssen m.E. vergütbar sein. Das sollte der Gesetzgeber klarstellen“, so Rechtsanwalt Korn.
„Eine Möglichkeit der Honorarvergütung bleibt den Versicherungsmaklern jedoch. Die Ausnahme, Unternehmer bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten bleibt für Versicherungsmakler zumindest erhalten“, erklärt der Berliner Anwalt.
Zudem sieht der Entwurf vor, das bisherige Provisionsabgabeverbot gesetzlich zu regeln. So soll es Versicherungsvermittlern untersagen sein, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütung zu gewähren oder zu versprechen. „Der Gesetzgeber will doch am bislang nicht verwaltungsgerichtsfesten Provisionsabgabeverbot festhalten. Das entspricht nicht dem Trend der Rechtsprechung. Denn das Oberlandesgericht Köln hat in einer aktuellen Entscheidung gerade erst festgestellt, dass sich bei einer Bemessung der Entgelte für die Beratungsleistungen nach den Regeln des freien Wettbewerbs am Markt langfristig angemessenere Beträge entwickeln werden als durch das Provisionsabgabeverbot, da dieses in erster Linie die finanziellen Interessen der bereits am Markt befindlichen Versicherungsvermittler absichere (Urteil vom 11.11.2016 - 6. U 176/15). Das Gericht geht demnach davon aus, dass das Provisionsabgabeverbot ein Fehlinstrument und antiquiert sei. Vor diesem Hintergrund dürfte sich die Frage stellen, ob der Gesetzgeber das tatsächlich umsetzen wird. Die Diskussion dürfte darum jedenfalls noch nicht erledigt sein“, so der auf die Finanzdienstleistungsbranche spezialisierte Rechtsanwalt Korn. Er fügt hinzu: „Ausgenommen sind geringwertige Belohnungen und Geschenke. Damit ist ein Wert von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr gemeint.“ (ah)