Übertragung der Aufsicht auf die BaFin

15.10.2019

Foto: © KostaKostov - stock.adobe.com

Praxistipp: Machen Sie sich mit den Änderungen der materiellen Rechtslage möglichst frühzeitig vertraut. Das Ministerium teilt hierzu mit:

„Finanzanlagendienstleister sollen nicht als Finanzdienstleistungsinstitute oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen eingestuft werden, sondern weiterhin eine eigenständige Aufsichtskategorie bilden. Daher soll zur rechtlichen Umsetzung des geplanten Konzepts im WpHG ein neuer Abschnitt über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater eingeführt werden, in welchem insbesondere Verhaltens- und Organisationspflichten und Prüfungspflichten festgelegt werden. Die in Artikel 3 Absatz 1 der MIFID II vorgesehene fakultative Ausnahme (Bereichsausnahme) soll dabei beibehalten werden. Einzelheiten zum Nachweis der Sachkunde sowie zur Sachkundeprüfung und zu den Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung sollen in anknüpfenden Bestimmungen (Verordnung) geregelt werden.

Im Hinblick auf die Verhaltens- und Organisationspflichten sollen dabei die an die Vorgaben der MiFID II angepassten Regelungen der Abschnitte 4 und 5 der FinVermV in das WpHG und ggf. daran anknüpfende Bestimmungen übernommen werden, so dass insoweit mit der Übernahme der Aufsicht durch die BaFin kein erheblicher Umstellungsaufwand verbunden sein wird. Über die FinVermV hinausgehende Verhaltens- und Organisationspflichten sollen nicht eingeführt werden.

Die bisherigen Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater (künftig unter dem Oberbegriff „Finanzanlagendienstleister“) sollen in drei Gruppen eingeteilt werden.

  1. Finanzanlagendienstleister mit eigener Erlaubnis,
  2. Vertriebsgesellschaften mit erweiterten Anforderungen,
  3. vertraglich gebundene Vermittler ohne eigene Erlaubnis.

Praxistipp: : Für weitere Informieren Sie sich auch auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums zu diesem Thema.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft hat sich kritisch geäußert. Ein einer Stellungnahme heißt es zusammenfassend:

„Die deutsche Versicherungswirtschaft sieht die Absicht der Bundesregierung, die Aufsicht über die freien Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 GewO schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu übertragen, skeptisch. Viele Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f GewO sind zugleich als Versicherungsvermittler gemäß § 34d GewO registriert. Versicherungsvermittler sind der Hauptvertriebsweg der Versicherungsunternehmen für ihre Produkte. Damit sind von dem Vorhaben der Bundesregierung auch die Vertriebspartner der Versicherungsunternehmen betroffen. Eine schrittweise Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die BaFin darf kein Präjudiz für die Aufsicht über Versicherungsvermittler sein.

Unabhängig von der beaufsichtigenden Institution sollen folgende Eckpunkte berücksichtigt werden:

  • Die Aufsicht über Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler erfolgt konsistent und Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben werden gleichermaßen sanktioniert.
  • Die Kosten der Aufsicht tragen ausschließlich die Beaufsichtigten.
  • Die Rechtsfigur des vertraglich gebundenen Versicherungsvermittlers bleibt erhalten.“

Fazit Klar ist derzeit nur, dass nichts klar ist. Die bekannt gewordenen Erläuterungen weisen nur Ziele aus. Für Sie als Finanzanlagenvermittler oder Versicherungsvermittler verbleibt es derzeit nur, in Ruhe abzuwarten und die Entwicklung genau zu verfolgen.

Autor: Marvin Kewe, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht TILP Rechtsanwaltsges. mbH