Trotz MiFID II exzellente Möglichkeiten für Finanzexperten
26.09.2017
Dr. Frank Ulbricht, Vorstand BCA AG / Foto: © BfV AG
Nicht weniger von Bedeutung: Ab 2018 wird ein vierteljährliches Reporting gegenüber dem Kunden für Vermögensverwalter, respektive mit festgelegter Verlustschwelle von 10 %, verpflichtend. Darüber hinaus ist eine verbindlich vorgeschriebene Zielmarktbestimmung für Finanzprodukte vorgeschrieben. In diesem Sinne sind Initiatoren künftig verpflichtet, für alle Produkte im Portfolio (und für das Vermögensverwaltung-Modell als Ganzes) klar umrissene Zielmärkte zu definieren. Obendrein müssen Finanzdienstleister die festgelegte Anlage im Sinne des Anlegers laufend beobachten, damit einhergehende Risiken immer wieder neu bewerten sowie gegebenenfalls entsprechend reagieren. Zusätzlich gehen die neu justierten Überprüfungsregularien mit der Frage einher, in welcher Form und zu welchen Kosten Vermögensverwalter künftig die notwendigen Produktdaten erhalten und wie sie diese entsprechend verarbeiten können. Dies alles ist ohne organisatorischen Mehraufwand kaum zu bewerkstelligen.
Alternativen suchen: Als ein Zwischenfazit lässt sich festhalten: Die Vielzahl und Komplexität der kommenden Aufgaben haben dafür gesorgt, dass sich der ein oder andere Finanzdienstleister mit Erlaubnis nach § 32 KWG inzwischen für den Marktaustritt entschieden hat. Betroffene bankenunabhängige Anlageberater teilten an dieser Stelle mit, dass die neue Regulation mutmaßlich dazu führe, dass verstärkt Ressourcen für administrative Arbeitsprozesse, anstatt Anlagenberatung wie -betreuung verbraucht würden. Das eigentliche Kerngeschäft bliebe indes auf der Strecke. Anstelle eines Exits sollten Vermögensverwalter jedoch im ersten Schritt nach möglichen Alternativen suchen. Beispielhaft lassen sich über die Zusammenarbeit mit starken Partnern ganze Compliance Prozesse auslagern beziehungsweise notwendige Infrastruktur verbessern und demzufolge Kosten reduzieren. Folgerichtig geht diese Dienstleistung, wie sie etwa die Bank für Vermögen (BfV) über ihr Haftungsdach maßgeschneidert anbietet, mit Rechtssicherheit und wesentlich geringerem administrativen Aufwand für Berater einher.
Private Investing – Zeit, weiter zu denken: Ein weiterer Lösungsansatz ist zudem die Inanspruchnahme von aktiv gemanagten sowie den Vorgaben von MiFID II entsprechenden standardisierten Vermögensverwaltungslösungen auf Basis von Investmentfonds. Im Rahmen der Vermögensverwaltung Private Investing bietet die BfV ihren angebundenen Partnern beispielsweise die Chance, individuelle, auf sie zugeschnittene White-Label-Strategien hierauf aufzusetzen. Der Vermögensverwalter bleibt infolgedessen Lösungsanbieter für seine Kunden und unterbreitet an dieser Stelle als Anlageberater entsprechend Vorschläge. Das Einhalten der Finanzmarktrichtlinie (Beratungsdokumentation, Risikoüberwachung, Zielmarktdefinition etc.) wie auch Haftung übernimmt stattdessen ebenso die BfV wie die Rückvergütung der Bestandsprovision beziehungsweise Kick-back-Zahlungen oder Qualität sowie Compliance des Vertriebsprozesses. Ergänzend berücksichtigt Private Investing die Service-Fee für Vermögensverwalter und bietet diesen demzufolge eine kalkulierbare wie MiFID II konforme Vergütung.
SO GESEHEN bieten sich trotz der durch MiFID II gestellten Anforderungen auch weiterhin exzellente Möglichkeiten für gut aufgestellte § 32 KWG Finanzexperten im Markt der Vermögensverwaltungen – noch dazu, da sich die Anzahl der Finanzdienstleister mutmaßlich verringern, die in Betracht kommende Menge von Anlegern indes zumindest konstant bleiben wird.
Kommentar von Dr. Frank Ulbricht, Vorstand BCA AG