Trotz MiFID II exzellente Möglichkeiten für Finanzexperten

26.09.2017

Dr. Frank Ulbricht, Vorstand BCA AG / Foto: © BfV AG

Bald ist es soweit: Ab dem 3. Januar 2018 finden die MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive) Regulierung der Finanzmärkte und die Verordnung MiFIR (Markets in Financial Instruments Regulation) offiziell in Deutschland Anwendung. Einhergehend zur komplexen Regulation werden sich sowohl Beratungsablauf wie auch ganze Geschäftsprozesse von Vermögensverwaltern nachhaltig verändern. Zumeist wird dies deutlich mehr Aufwand für Anlageberater mit Erlaubnis nach § 32 KWG mit sich bringen. Mehr denn je gilt es, das eigene Geschäftsmodell als auch bestehende Prozesse zu analysieren und die eigene Unternehmung wirtschaftlich stabil wie rundum MiFID-konform aufzustellen.

Freie Anlageberater, die in Deutschland eigenständig Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte ausüben wollen, benötigen hierzu prinzipiell eine schriftliche Genehmigung nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG). Diese Lizenz erhalten Finanzexperten durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unter Einhaltung vielzähliger Voraussetzungen. Noch dazu unterliegen bankenunabhängige Vermögensverwalter nach § 32 KWG der regelmäßigen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden. War bekanntermaßen dieser Aufwand bereits in der Vergangenheit insbesondere für kleinere und mittelständische Finanzdienstleister äußerst anspruchsvoll, verändert das überarbeitete Regelwerk MiFID II ab kommendem Jahr die Welt der Vermögensverwalter nochmals nachdrücklich.

Einnahmequelle bricht weg: Zuallererst bringt die Regulation mutmaßlich Veränderungen innerhalb der Vergütungsmodelle bei vielen Vermögensverwaltern mit sich. So ist es Vermögensverwaltern ab 2018 im Rahmen eines strengen Provisionsverbotes generell untersagt, Bestandsprovisionen oder Kick-backs einzunehmen. Diese waren bisher gut kalkulierbare Einkünfte des Beraters, die künftig vollständig an die Kunden ausgekehrt werden müssen und somit grundsätzlich aufseiten des KWG-Finanzdienstleisters wegfallen. Eine Option in diesem Zusammenhang wäre es, den Schwund über Service-Gebühren aufzufangen. Denkbar zudem: Der vollständige Umstieg auf provisionsfreie Anlagefonds. Doch leider stellt sich die Suche nach den sogenannten Clean-Share-Classes als äußerst schwierig dar, da längst nicht jede Gesellschaft derartige Produkte anbietet und auch Fondsplattformen das Thema als Ganzes durchaus differenziert und komplex behandeln.

Mehr Einsatz, mehr Auslagen: Doch nicht nur die Einnahmenseite wird durch MiFID II und MiFIR stark strapaziert. So wird auch die Bereitschafts- wie Kostenseite mit neuem Ballast beladen. Beispielhaft steigen im Zuge der erhöhten Transparenzforderungen gegenüber Anlegern Beratungsaufwand, Verantwortung sowie Berichterstattungspflichten für Vermögensverwalter teils erheblich an. Exemplarisch muss die Geeignetheitsprüfung künftig höheren inhaltlichen Anforderungen gerecht werden, als dies bis dato etwa beim Anlageberatungsprotokoll der Fall ist. So hat man ab nächstem Jahr obligatorisch sowohl auf Verlusttoleranz und -tragfähigkeit des Kunden als auch die jeweilige Risikobewertung der jeweiligen Anlage einzugehen. Des Weiteren ist die Geeignetheit des Kunden hinsichtlich getätigten Investments auch nach erfolgtem Geschäftsabschluss turnusmäßig zu überprüfen.

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