ThomasLloyd erfüllt Transparenzverordnung

11.03.2021

T.U. Michael Sieg, CEO der ThomasLloyd Group / Foto: © ThomasLloyd

Gestern ist die EU-Offenlegungsverordnung in Kraft getreten. Thomas Lloyd bestätigt, dass sowohl alle aktuellen als auch zukünftigen Fonds des Unternehmens zu 100 % Artikel 9 der Verordnung zugeordnet werden können.

Artikel 9 der Offenlegungsverordnung (auf Englisch: Sustainable Finance Disclosure Regulation; SFDR) fordert für Finanzanlageprodukte strenge Offenlegungspflichten und laufende Transparenz. Als Anbieter solcher Produkte fällt ThomasLlyoyd unter das Principal Adverse Impact (PAI)-Rahmenwerk und wird dieses damit sowohl als Teil der Due-Diligence-Prüfung vor der Investition als auch im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung anwenden. Zudem werden die Nachhaltigkeitsindikatoren vor einer Investition bestimmt und während der gesamten Laufzeit überwacht.

„Wir sind starke Befürworter der neuen Offenlegungsverordnung. Jede Initiative und jedes Kriterium, das Marktteilnehmern hilft, die Nachhaltigkeitsaspekte ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten zu definieren, zu messen und darüber zu berichten, ist sehr zu begrüßen. Wir sind davon überzeugt, dass es damit für Investoren insgesamt einfacher und transparenter sein wird, zu verstehen, ob und wie sich ESG-Kriterien und Nachhaltigkeitsaspekte insgesamt in ihren Investments wiederfinden“, erläutert T.U. Michael Sieg, Gründer und CEO von ThomasLloyd. „Wir glauben, dass es keinen Kompromiss zwischen finanzieller Performance und positiver sozialer oder ökologischer Wirkung geben muss. Die zunehmende Regulierung bezüglich der Einhaltung von Vorschriften und Standards in den Bereichen Soziales und Umwelt, verbunden mit der Anforderung einen Nachweis der tatsächlichen Wirkung einer Investition zu erbringen, ist absolut im Interesse aller Marktteilnehmer. Wir sehen uns bestätigt in unserer Investmentphilosophie, die wir seit 10 Jahren verfolgen. Unsere Investitionen in nachhaltige Infrastruktur haben einen nachweisbaren positiven Einfluss auf die Umwelt und die Gemeinden vor Ort. Wir unterstützen auch die Idee eines European Single Access Point (ESAP) als eine der von 2 der Europäischen Kommission in ihrem Aktionsplan zur Kapitalmarktunion genannten Maßnahmen. Das Aufsetzen einer EU-weiten Plattform, die Investoren einen nahtlosen Zugang zu finanziellen und nachhaltigkeitsbezogenen Kennzahlen bietet, erachten wir als notwendig.“

„Eine wesentliche Neuerung innerhalb des neuen ESG-Rahmenwerks der EU, einschließlich der SFDR und der Taxonomy-Regulierung, ist, dass es eine Definition für nachhaltige Investments schafft. Die Investition muss danach ökologische oder soziale Ziele fördern, muss Mindeststandards guter Unternehmensführung erfüllen und darf in keinem anderen Bereich von ökologischem oder sozialem Interesse einen „signifikanten“ Schaden verursachen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass der Begriff der „nachhaltigen Zielsetzung“ sich auf Finanzprodukte bezieht, die unter Artikel 9 fallen, deren Verpflichtungen zur vorvertraglichen Offenlegung und laufenden Transparenz die strengsten sind. Angesichts einer 10-jährigen Erfolgsbilanz im Bereich Impact Investments ist unsere Ausrichtung auf Artikel 9 eine Bestätigung unseres Investmentansatzes und zugleich ein natürlicher und nahtloser nächster Schritt in unserer Entwicklung“, ergänzt Nick Parsons, Head of Research and ESG-Policy bei ThomasLloyd.

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