Steuererklärung nicht abgegeben - Was droht bei verpasster Frist?
12.08.2020
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Die Aufschieberitis - Fachbegriff Prokrastination - kennt sicherlich jeder: „Die Steuererklärung erledigen? Das hat noch Zeit.“ - Und schließlich wird der nervige Papierkram so lange vor sich hergeschoben, bis er gänzlich in Vergessenheit geraten ist.
Seit 2019 muss die Einkommensteuererklärung spätestens zum 31. Juli beim Finanzamt sein – Man hat also seitdem etwas mehr Zeit, um sie einzureichen. Denn bislang galt immer der 31. Mai als Stichtag.
Auch die Frist für Steuerpflichtige, die sich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen, hat sich vom 31. Dezember des Folgejahres auf den 28. beziehungsweise 29. Februar des übernächsten Jahres verlängert. Da nächstes Jahr der 28. Februar ein Sonntag ist, gilt Montag, der 1. März als letztmöglicher Abgabetermin. Das bedeutet, dass der Antrag an diesem Tag beim Finanzamt sein muss. .
Was erstmal positiv klingt, hat aber auch eine Schattenseite: Denn die Gesetzesänderung sorgt dafür, dass es ab 2019 deutlich schwieriger wird, eine Fristverlängerung zu beantragen. Die Finanzbeamten verlängern die Abgabefrist für die Steuererklärung nur noch in Ausnahmefällen, nämlich wenn der Steuerpflichtige ohne eigenes Verschulden die Abgabe versäumt – etwa, wenn er so krank war, dass es ihm unmöglich war, die Steuererklärung abzugeben.
Was passiert, wenn Sie die Frist versäumt haben?
Die späteren Abgabefristen wirken sich nicht nur auf die Fristverlängerung aus. Bislang hatten Finanzbeamte einen großen Ermessensspielraum, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzen und wie hoch dieser ausfällt.
Ein Verspätungszuschlag ist eine Geldstrafe des Finanzamts, wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht oder zu spät abgeben. Für jeden angefangenen Monat, den die Steuererklärung zu spät ankommt, fallen 0,25 % der festgesetzten Steuer als Verspätungszuschlag an, mindestens 25 € (bis einschließlich 2018 mindestens 10 €). Die Strafe kann sich auf maximal 25.000 € summieren.
Einen Ermessensspielraum des Finanzamtes, ob ein Verspätungszuschlag erhoben wird, gibt es jetzt nur noch dann, wenn Sie die Steuererklärung spätestens innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres abgegeben haben. Nach 14 Monaten muss das Finanzamt ohne Wenn und Aber einen Verspätungszuschlag von Ihnen verlangen.
Welche weiteren Konsequenzen bei zu spät abgebener Steuerklärung noch drohen, und wer überhaupt zur Abgabe verpflichtet ist, lesen Sie auf Seite 2