Steuerbegünstigtes Nachlassmanagement mit Lebens- und Rentenversicherungen

07.06.2021

Rolf Klein, Gründer und Geschäftsführer von Rolf Klein Family Office / Foto: © Rolf Klein Family Office

Voraussichtliche Dauer des Vorbehaltsnießbrauchs bestimmen

Dafür muss der genaue Kapitalwert bestimmt werden. Der Kapitalwert des Nießbrauchs bei Geldvermögen ergibt sich aus zwei Faktoren: zum einen der Jahreswert, zum anderen der Multiplikator (also die Laufzeit als die statische Lebenserwartung des Schenkenden). Die Basis dafür findet sich im Bewertungsgesetz (BewG) § 15 Jahreswert von Nutzungen und Leistungen: Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 Prozent anzunehmen. Das bedeutet, dass für den theoretischen Zinsertrag pro Jahr ein Durchschnittswert von fix 5,5 Prozent anzusetzen – und das auch in Zeiten des Niedrigzins. Zusätzlich muss die voraussichtliche Dauer des Vorbehaltsnießbrauchs bestimmt werden. Dies kann, unter anderem, von der statistischen Lebenserwartung des Schenkenden abhängen.

Somit entsteht am Ende eine Modellberechnung, die bei der Schenkung einer Lebensversicherung in Höhe von einer Million Euro unter Vorbehalt des Nießbrauchs auf seinen Sohn durch einen 60-Jährigen (Multiplikator: 12,810) mit folgendermaßen aussieht: 1.000.000 x 5,5 x 12,81 = 704.550 Euro Kapitalwert des Nießbrauchs. Dieser Nutzwert wird vom Vermögen abgezogen, sodass weniger als 300.000 Euro steuerlich relevant sind. Steht der Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro beim Sohn noch zur Verfügung, ist die komplette Schenkung steuerfrei.

Nießbrauchnehmer erhält lebzeitig die Erträge aus einem Vertrag

Es ist wichtig, dass Finanzberater und Vermögensverwalter dieses Konzept im Blick behalten, um (gemeinsam mit Steuerberater beziehungsweise spezialisiertem Rechtsanwalt) einen umfassende Vermögensschutzstrategie, die immer auch den Blick auf die Vermögensnachfolge richten, zu erarbeiten. Denn je komplexer das Vermögen, desto größer auch die Risiken, dieses bei der Nachfolge durch Schenkung- und Erbschaftssteuer zu belasten. Das gilt eben auch für Lebens- und Rentenversicherungen. Diese unterfallen voll dem Nachlass und sind generell schenkung- und erbschaftsteuerpflichtig, wenn die Versicherungsleistungen jemand anderem als dem Versicherungsnehmer zufließen.

Das Prinzip ist recht simpel. Der Nießbrauchnehmer erhält lebzeitig die Erträge aus einem Vertrag. Der neue Versicherungsnehmer nach der Schenkung kann den Versicherungsvertrag nur mit Zustimmung des Vaters kündigen, verpfänden oder übertragen, wodurch der Schenker die Hand auf diesem Vermögensteil hält und der Beschenkte nicht gegen dessen Willen damit umgehen kann. Stirbt der Nießbrauchnehmer, endet der Nießbrauch, und die Todesfallleistung wird unter Umständen direkt an den Versicherungsnehmer einkommen- und erbschaftsteuerfrei ausbezahlt.

Die richtige Versicherungsgesellschaft finden

Durch die Gestaltung mit diesem Instrument kann der abzugsfähige Nutzwert für den Beschenkten weitreichend ausgenutzt werden. Das reduziert die Bemessungsgrundlage erheblich und kann dazu führen, dass dieser spezielle Vermögenswert steuerlich unbeachtet bleibt. Das ermöglicht eine spürbare Reduzierung der Schenkung- und Erbschaftssteuerlast. Ein Nießbrauchsrecht wird häufig gewählt, wenn Vermögenswerte bereits beispielsweise auf die Kinder übertragen werden sollen, die Erträge jedoch aber noch von den Eltern zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts benötigt werden. Somit ist eine Vereinbarung des Vorbehaltsnießbrauchs an einem Lebensversicherungsvertrag eine Option zur deutlichen Reduzierung möglicher Schenkung- beziehungsweise Erbschaftsteuern, ohne die Altersversorgung des Schenkers zu gefährden.

Wichtig ist, das steuerbegünstigte Nachlassmanagement mit Lebens- und Rentenversicherungen genau zu planen. Es kommt dabei vor allem auf die Strukturierung des Versicherungsvertrags an, und nicht jeder Vertrag eignet sich optimal für dieses Vorhaben. Das muss individuell berechnet werden, um die richtige Versicherungsgesellschaft für das Vorhaben zu finden. Daher müssen Finanzberater und Vermögensverwalter gegebenenfalls zusätzliche Kompetenz einkaufen, um diese Strategie ideal umzusetzen.

Gastbeitrag von Rolf Klein, Gründer und Geschäftsführer von Rolf Klein Family Office