Steuerbegünstigtes Nachlassmanagement mit Lebens- und Rentenversicherungen

07.06.2021

Rolf Klein, Gründer und Geschäftsführer von Rolf Klein Family Office / Foto: © Rolf Klein Family Office

Das Verschenken einer Lebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt ist eine interessante Option, um gezielt und völlig legal Schenkungsteuer zu sparen. Auf Versicherungsverträge angewendet, führt der Nießbrauch zu einer nennenswerten Kürzung der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Es ist wichtig, dass Finanzberater und Vermögensverwalter dieses Konzept im Blick behalten.

Der Nießbrauch ist in Deutschland ein typisches Instrument in der Vermögensnachfolge. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt dazu: „Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.“ Und weiter: „Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch). Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.“

Im Kern geht es darum, Vermögenswerte an die kommende Generation zu übertragen, ohne die Nutzungsrechte daran zu verlieren: Durch die Begründung des Nießbrauchs überträgt der Eigentümer einer Sache das Recht zur Nutzung und zur Fruchtziehung an einen Dritten und behält nur das Verfügungsrecht für sich. Vor allem bei der Schenkung von Immobilien wird der Nießbrauch häufig eingesetzt. Der ursprüngliche Eigentümer überträgt die Immobilie zwar an seinen Nachfolger, kann aber beispielsweise darin wohnen bleiben oder über die Mieteinkünfte verfügen. Aus der Gestaltung mit Nießbrauch entstehen interessante steuerliche Vorteile zugunsten des Beschenkten. Die Nießbrauchbelastung ist von der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage (steuerpflichtiger Erwerb) abzuziehen und entfaltet damit steuermindernde Wirkung.

Nießbrauchs auch sinnvoll bei Lebensversicherungen

Zur Erinnerung: Die Höhe der Schenkungsteuer hängt vom Verwandtschaftsgrad der Beteiligten ab. Aus diesem ergibt sich die Steuerklasse der Beschenkten, wobei Steuerklasse I mit den höchsten Freibeträgen und den niedrigsten Steuersätzen bedacht wird, während Steuerklasse III die ungünstigsten Voraussetzungen hat, um eine teure, aber steuerfreie Schenkung zu erhalten. Durch die steuerlichen Freibeträge können Ehegatten alle zehn Jahre einen Steuerfreibetrag von 500.000 Euro, Kinder von 400.000 Euro geltend machen. Die Steuerklassen werden in Paragraph 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) festgelegt.

Ein weiteres Einsatzgebiet des Nießbrauchs findet sich bei Lebensversicherungen. Zum Beispiel ist das Verschenken einer Lebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt eine interessante Option, um gezielt und völlig legal Schenkungsteuer zu sparen. Auf Versicherungsverträge angewendet, führt der Nießbrauch zu einer nennenswerten Kürzung der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Diese Kürzung fällt umso höher aus, je jünger der Nießbrauchberechtigte ist und desto länger er die Früchte des Vermögens genießt.

Was dafür getan werden muss, erfahren Sie auf Seite 2