Solvium lässt Unklarheit über Unternehmens-und Produktwerbung gerichtlich klären
17.12.2019
Hamburger Hafen / Foto: © Solvium
Wenn ein Unternehmen für sich wirbt und gleichzeitig auch Vermögensanlagen anbietet, dann muss in mehr Fällen als bisher bekannt ein Warnhinweis auf die Risiken der Vermögensanlage Bestandteil der Werbung sei. Diese für die Branche wichtige Konstellation hat Solvium Capital vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg rechtlich klären lassen.
Hintergrund: Im Januar 2018 hatte Solvium Capital eine Anzeige mit dem Titel „Vehikel des Welthandels“ in einem Printmagazin veröffentlicht. In dieser wurde ausführlich darüber informiert wie Kaffee nach Berlin, Spielzeug nach Köln und Smartphones nach Hamburg transportiert werden. Solvium bewarb keine Vermögensanlagen namentlich und machte auch keine genauen Angaben über Merkmale aktueller Angebote.
Die Verbraucherzentrale Hessen mahnte diesen Artikel mit der Behauptung ab, der gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweis fehle. Solvium Capital vertrat in Übereinstimmung mit der vorherrschenden Meinung die Position, es handle sich bei der informativ gehaltene Anzeige nicht um Werbung für Vermögensanlagen im Sinne des § 12 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Schließlich war keine konkrete Vermögensanlage beschrieben oder benannt worden. Hätte ein Leser Informationen über konkrete Vermögensanlagen erhalten wollen, hätte er danach recherchieren müssen und wäre auf der Internetseite von Solvium Capital und in Werbeunterlagen einer konkreten Vermögensanlage auf die Warnhinweise nach §12 VermAnlG gestoßen.
Das Hanseatische Oberlandesgericht entschied überraschend im November 2019 in einem Hinweisbeschluss: Für das Vorliegen einer Werbung im Sinne des § 12 Abs. 2 VermAnlG sei es nicht notwendig, dass eine konkrete Vermögensanlage benannt werde. Allein aus einer objektiv vorliegenden Eignung zur allgemeinen Förderung des Absatzes einer Vermögensanlage gepaart mit einer Förderungsabsicht als subjektive Voraussetzung resultiere die Hinweispflicht. Der Senat schloss, dass unter diesen Umständen die Anzeige als Werbung für eine konkrete Vermögensanlage zu werten sei.
Damit besteht nun juristische Klarheit, dass selbst eine eher allgemein gehaltene Unternehmenswerbung, ohne Hinweis auf eine konkrete Vermögensanlage, mit einem Warnhinweis nach § 12 Abs. 2 VermAnlG zu versehen ist: Dies gilt immer dann, wenn eine Absatzförderung objektiv vorliegt und subjektiv gewollt ist.
Geschäftsführer André Wreth: „Das Urteil wird die Zusammenarbeit mit der Medienlandschaft nicht grundsätzlich verändern, jedoch anstrengender machen. Was objektive Absatzförderung und subjektiv gewollt ist, wird auch in Zukunft unterschiedlich interpretiert werden. Die Konsequenz für uns als Anbieter von Vermögensanlagen wird sein, zukünftig sämtliche Werbung pauschal mit einem Warnhinweis zu versehen, auch da, wo es theoretisch vielleicht nicht nötig erscheint. Wir hatten für die Branche und uns ein anderes Ergebnis erwartet. Das Gericht hat die Position der Verbraucherzentrale Hessen geteilt, das gehört ab sofort zu den Spielregeln, an die wir uns halten werden. Wir denken, dass wir mit diesem Verfahren Klarheit für die gesamte Branche herbeigeführt haben.“ (fw)