So sollen Share Deals künftig besteuert werden

28.05.2019

Tobias Schneider, Steuerberater und Partner CMS Deutschland / Foto: © CMS Deutschland

Parallele Fortgeltung der bisherigen 95-Prozent-Grenze

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass durch die Absenkung der bisherigen 95-Prozent-Grenze auf 90 Prozent ein Aufstockungserwerb auf eine 100-Prozent-Beteiligung zukünftig in bestimmten Konstellationen grunderwerbsteuerneutral möglich wäre. Dies ist politisch nicht gewollt und soll durch eine Übergangsregelung ausgeschlossen werden.

Folge: Falls auf Basis der bestehenden Beteiligungsverhältnisse zum 31. Dezember 2019 bereits eine Anteilsvereinigung entsprechend der neuen 90-Prozent-Grenze besteht, bleibt es bei der Anwendung der 95-Prozent-Grenze. Wird diese Grenze zukünftig erreicht oder überschritten, löst dies – wie bisher – Grunderwerbsteuer aus. Diese Weiterüberwachung der 95-Prozent-Grenze soll für Anteilsvereinigungen ohne zeitliche Einschränkung zukünftig gelten. Für die Praxis bedeutet das: Bei einem mittelbaren oder unmittelbaren Aufstocken einer Beteiligung an einer Gesellschaft mit deutschem Grundbesitz aus dem Bereich von 90 bis 94,9 Prozent auf eine Beteiligung von 95 Prozent oder mehr müsste auch in vielen Jahren noch geprüft werden, wie die Beteiligungsverhältnisse zum 31. Dezember 2019 gewesen sind. Im Ergebnis entsteht durch diese parallele Fortgeltung der 95-Prozent-Grenze eine erhebliche zusätzliche Komplexität.

Der „Altgesellschafter“-Status im Lichte des Vertrauensschutzgedankens

Nach dem Gesetzesentwurf ist derjenige Gesellschafter, der zum Ende des Jahres 2019 bereits an der betreffenden Personengesellschaft mit deutschem Grundbesitz beteiligt ist und den sogenannten „Altgesellschafter“-Status nach den bisherigen Regelungen innehat, auch weiterhin als „Altgesellschafter“ zu behandeln. Anders verhält es sich hingegen, wenn dieser „Altgesellschafter“-Status zum Jahresende noch nicht erreicht ist.

Folge: In der Transaktionspraxis wurden bislang häufig dem „Altgesellschafter“, der zum Beispiel für die Dauer von fünf Jahren noch mit einem 5,1-Prozent-Anteil in der Gesellschaft verblieben ist, Optionsrechte gewährt, die nach Ablauf von fünf Jahren ausübbar sind. Dies kann bei Optionsvereinbarungen problematisch sein, wenn diese einen Anteilserwerb nach Ablauf von fünf Jahren vorsehen, nach der neuen Rechtslage aber noch keine „Altgesellschafter“-Eigenschaft erreicht ist. In diesen Fällen droht eine Grunderwerbsteuerbelastung.

Möglichkeiten in 2019 und Ausblick

Die neuen Regelungen sollen für solche Erwerbsvorgänge gelten, die nach dem 31. Dezember 2019 verwirklicht werden. Im Jahr 2019 sind Share Deals demnach noch grunderwerbsteuerbegünstigt durchführbar. Allerdings sind die längeren Haltefristen, die der Gesetzesentwurf vorsieht, bei der Ausgestaltung von Optionsrechten zu berücksichtigen.

Trotz der berechtigten Kritik der Immobilienbranche wird die Bundesregierung wohl zumindest im Grundsatz an ihrem Kurs festhalten. Im nächsten Schritt wird sie dem Bundesrat einen Gesetzesentwurf zur Stellungnahme zuleiten. Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten.

Autor:Tobias Schneider, Steuerberater und Partner bei der internationalen Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland__