So schützen sich Vermögensverwalter vor persönlicher Inanspruchnahme

19.03.2019

Helmut König, geschäftsführender Gesellschafter der BBWP GmbH / Foto: © BBWP GmbH

Auch freie Vermögensverwaltungsgesellschaften können wegen Verstößen gegen die Steuergesetze, die aus ihrer Organisation heraus entstehen, sanktioniert werden – auch wenn diese aufgrund von Kommunikationslücken und Handhabungsfehlern entstehen. Durch ein Tax Compliance Management System können Unternehmen vorbeugende Maßnahmen treffen.

Unabhängige Vermögensverwalter unterliegen vielen zahlreichen Pflichten. Ein großer Teil davon hat mit den Vorschriften der Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) zu tun, wieder andere mit der europäischen Regulierung des Finanzmarktes (MiFID II). Und wie alle anderen Unternehmen sind freie Vermögensverwalter von Verschärfungen in der steuerlichen Gesetzgebung betroffen, die sich zwar nicht in höheren Steuersätzen niederschlagen, sondern im Umgang mit steuerlichen Pflichten innerhalb einer Organisation.

Diese zunehmende Regulierung hat zu neuen Risiken für Vermögensverwaltungsgesellschaften geführt. Der Gesetzgeber verfolgt alle steuerlichen Verstöße, auch solche wegen Kommunikationslücken und Handhabungsfehlern, und sanktioniert Verstöße gegen die Steuergesetze in jederlei Hinsicht – egal ob ertrags - oder auch umsatzsteuerlich – nach strengen Vorgaben. Unwissenheit und Versehen sind kein Schutz vor Aufgriff und Nachverfolgung durch die Finanzbehörden. Besonders gefährlich wird dies, weil Unternehmen für Verstöße ihrer Mitarbeiter, die zu Steuerverkürzungen führen, zumindest finanziell einzustehen haben. Diese Verstöße gegen das Steuerrecht gehen immer voll zu Lasten des Unternehmens, aber auch des Unternehmers, mit allen finanziellen sogar bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen.

Daraus folgt eben auch, dass sich kein Organ einer Vermögensverwaltungsgesellschaft darauf beziehen kann, dass ein Mitarbeiter an einem Regelverstoß schuld sei. Er trägt die Verantwortung für einen einwandfreien Ablauf bei allen steuerlichen Vorgängen und muss dafür Sorge tragen, dass alle Beteiligten nach Recht und Gesetz vorgehen.

Innerbetriebliches Kontrollsystem zur Erfüllung von steuerlichen Pflichten

Der Vorteil: Der Gesetzgeber hat für Unternehmen einen Ausweg geschaffen. Unter der unverfänglichen Überschrift „Zu § 153 AO – Berichtigung von Erklärungen“ findet sich in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (IV A 3 – S0324/15/10001) ein entscheidender Hinweis zur protektiven Wirkung von Tax Compliance Management-Systemen. Kurz gesagt besagt der Abschnitt, dass ein innerbetriebliches Kontrollsystem (IKS) zur Erfüllung von steuerlichen Pflichten (zum Beispiel eben in Form eines Tax Compliance Management-Systems) ein Unternehmen und dessen Organe und Führungskräfte vor dem Vorwurf (und den möglicherweise daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen) eines bewussten oder leichtfertigen steuerlichen Fehlverhaltens schützen kann.

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