Schäden wegen grober Fahrlässigkeit sind keine Seltenheit

02.02.2023

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Wer einen Topf unbeaufsichtigt am Herd stehen lässt, handelt grob fahrlässig. Kommt es zum Brand, ist die Hausratversicherung berechtigt, im Leistungsfall Abzüge vorzunehmen, urteilte das Landgericht Köln.

Eine 76-jährige Frau hatte einen offenen Topf mit Öl auf eine Induktionsplatte gestellt. Sie wollte das Öl erhitzen und schaltete die Herdplatte ein. Danach verließ sie die Küche und ging ins Wohnzimmer. Das Öl entzündete sich und die Flammen ergriffen die Dunstabzugshaube sowie später auch die Küchenschränke. Die Hausratversicherung übernahm nur 50 % des Schadens und warf der Kundin eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls vor.

Zu Recht urteilte das Landgericht Köln (Az.: 24 O 360/19). „Wie jeder weiß, darf man Öl in einem Topf oder einer Pfanne, das gerade erhitzt wird, nicht unbeaufsichtigt lassen“, heißt es in der Urteilsbegründung. Schäden wegen grober Fahrlässigkeit sind keine Seltenheit, weiß Schadenexpertin Margareta Bösl von der uniVersa Versicherung: „Auch eine unbeaufsichtigt brennen gelassene Kerze, ein gekipptes Fenster beim Verlassen der Wohnung oder ein nicht abgedrehter Wasserzulauf der Waschmaschine können als grob fahrlässig gewertet werden“, so Bösl. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Je nach Schwere ist der Versicherer berechtigt, Abzüge im Schadenfall vorzunehmen oder in sehr schwerwiegenden Fällen die Leistung komplett zu verweigern. Neuere Tarife leisten in der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung auch bei grober Fahrlässigkeit. „Dies ist ein lohnender Mehrwert, der im Schadenfall so manchen Ärger erspart“, erklärt Bösl.

Eine Vertragsumstellung oder Wechsel des Anbieters ist in der Praxis meist problemlos möglich. (ml)