Rückabwickeln – so geht’s richtig

16.08.2021

Jürgen Braatz, Fondswissen Beratung / Foto: © Fondswissen

Fünf Schritte für maximalen Ertrag

Interessenten können sich auf der Website von Vertragshilfe24 online vorab informieren, ob ihr Vertrag ins Raster der Rückabwicklung des Unternehmens passt. Ist das der Fall und der Versicherte beauftragt über Vertragshilfe24 die Rückabwicklung, dann muss er nur wenige Angaben einreichen. Dann wird zuerst geprüft, ob die Versicherungspolice mit Aussicht auf Erfolg rückabgewickelt werden kann. Bei positivem Ergebnis, Vorliegen der relevanten Unterlagen und Annahme des Vertrages erhält der bzw. die Versicherte nach ca. 20 Tagen drei Viertel des Rückkaufswerts ausgezahlt. Hier, wie auch in den Schritten 3, 4 und 5, erhält das Dienstleistungsunternehmen ein Viertel der Beträge nach Auszahlung der Versicherungsgesellschaft für seine Arbeit bzw. die Arbeit der dazu angeschlossenen Dienstleister. Dem Versicherten entstehen also keine Kosten vorab. Im zweiten Schritt verkauft der bzw. die Versicherte die Kapitallebensversicherung an einen Vertragspartner von Vertragshilfe24. In vielen Fällen ist der Wert des Vertrages niedriger als die Summe der eingezahlten Beiträge. Bei Verträgen für Kapitallebensversicherungen, die nach 2005 abgeschlossen wurden, müssen Gewinne versteuert werden. Deshalb können umgekehrt beim Verkauf realisierte Verluste von der Steuerschuld abgezogen werden, und zwar viele Jahre lang. Hier sind für Steuersparfüchse lukrative Gestaltungen möglich, denn je höher die Progressionsstufe, desto höher die Steuerersparnis. Das ist besonders interessant, wenn das Einkommen von Jahr zu Jahr schwankt. Wie erwähnt, sollte der Versicherte das mit seinem Steuerberater besprechen.

Versicherte erhalten fast alles zurück

Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs stellte der Bundesgerichtshof in den Jahren 2014 und 2015 klar, dass (fast) alle Zahlungen für einen Lebensversicherungsvertrag, der nicht rechtmäßig zustande gekommen ist, an den ehemaligen Versicherten zurückzuzahlen sind. Dazu gehören nicht die Kosten für die Risikolebensversicherung, die in fast jeder Kapitallebensversicherung enthalten ist. Aber die Abschlusskosten, sprich die Vermittlungsprovision und die laufenden Verwaltungskosten, dürfen nicht abgezogen werden (Az. IV ZR 384/14 und Az. IV ZR 448/14). Der bzw. die ehemalige Versicherte beauftragt eine mit Vertragshilfe24 kooperierende Rechtsanwaltskanzlei, bei der Versicherungsgesellschaft die Zahlung der bisher geleisteten Beiträge zu erwirken. Sobald die Versicherung diesen Betrag auszahlt, erhält der Versicherte auch davon drei Viertel.

Auch Zinsen und Überschüsse sind fällig

Wenn ein Vertrag nicht rechtmäßig zustande gekommen ist, und die Versicherungsgesellschaft mit dem Geld Zinsen erwirtschaftet hat, dann stehen diese Zinsen natürlich nicht der Versicherungsgesellschaft zu, sondern dem Versicherten. Auch dazu gibt es ein höchstrichterliches Urteil (Az. IV ZR 513/14). Die Rechtsanwaltskanzlei fordert von der Versicherungsgesellschaft auch die Zahlung aller Garantiezinsen oder fallweise Schadensersatz. In aller Regel hat der Versicherte Anspruch und die Versicherung zahlt diesen Betrag in einem überschaubaren Zeitraum aus, dann erhält der Versicherte auch davon drei Viertel. Im letzten Schritt geht es um die Überschüsse. Fast alle Lebensversicherungsgesellschaften haben mit dem Geld der Versicherten in der Vergangenheit deutlich höhere Überschüsse erwirtschaftet als die Garantiezinsen. Und auch diese Überschüsse stehen den Versicherten zu, auch wenn deren Vertrag nicht rechtmäßig zustande gekommen ist. Dafür braucht es jedoch Spezialisten, wie Aktuare und Versicherungsmathematiker, die sich mit den Versicherungsgesellschaften und deren Anlageverhalten ganz genau auskennen. Die Höhe der von der jeweiligen Versicherungsgesellschaft erwirtschafteten Überschüsse muss man den Versicherungen mit einem gerichtsfesten Gutachten nachweisen. In Absprache mit der Rechtsanwaltskanzlei muss der Versicherte jetzt entscheiden, ob er dieses Gutachten mit einem Pauschalpreis von 1.290 Euro beauftragen will und dann eine außergerichtliche Einigung mit der Versicherung anstrebt, oder Klage einreichen will. In beiden Fällen können Gebühren entstehen, die mit den späteren Ansprüchen gegenüber der Versicherungsgesellschaft verrechnet werden können. Die Dauer der Verfahren ist unterschiedlich. Die errechneten Ansprüche der Versicherten durch die Gutachtergesellschaft gegenüber der Versicherungsgesellschaft können bis zu 120 % des jeweiligen Einzelfalles betragen.

Fazit

Wer seine Versicherung auf eigene Faust kündigt, der erhält nur den Rückkaufswert. Wer sie nur verkauft, erhält ein bisschen mehr. Mit dem 5-Stufen-Modell von Vertragshilfe24 haben einige Kunden ein Vielfaches des Rückkaufswerts erhalten.

Autor: Jürgen Braatz, Fondswissen Beratung