Quirin Privatbank kritisiert Politik

21.07.2017

Karl Matthäus Schmidt / Foto: © Quirin Privatbank

Die Umsetzung von MiFID II in deutsches Recht stößt auf heftige Kritik. So wären honorarbasierte Berater allein wegen ihrer Bezeichnung gegenüber provisionsbasierten Kollegen im Nachteil.

Kann eine Bank unabhängig und objektiv beraten, wenn sie für die Beratung nicht vom Kunden bezahlt wird, sondern stattdessen Provisionen der vermittelten Produktanbieter dafür annimmt? „Diese entscheidende Frage zielt auf den fundamentalen Unterschied zwischen einer wirklich unabhängigen Anlageberatung und einer provisionsorientierten Beratung“, erklärt Karl Matthäus Schmidt, Vorstandsvorsitzender der auf unabhängige Anlageberatung spezialisierten Quirin Privatbank in Berlin. „Und in dieser Frage hat sich der deutsche Gesetzgeber leider nicht zu einem klaren Standpunkt durchringen können.“ So können sich Banken auch nach Inkrafttreten der EU-Richtlinie Anfang 2018 in Deutschland durch Provisionen der Produktanbieter für die Beratung bezahlen lassen. Wer stattdessen lieber vom Kunden selbst bezahlt wird, wird laut Gesetzt als "unabhängiger Honorar-Anlageberater" klassifiziert. Karl Matthäus Schmidt kritisiert diesen Begriff: „Wie missverständlich diese Bezeichnung in der Bevölkerung ankommt, hat das Bundesjustizministerium selbst in einer Studie im November 2016 ermittelt.“ So wird laut Studie mit dem Begriff ‚Honorar-Berater‘ primär eine sehr teure Beratung verbunden, die sich nicht jeder leisten könne. „Die Empfehlung der Studie war daher die Bezeichnung ‚unabhängiger Berater‘ zu verwenden, um das Freisein von jeglichen Provisionsinteressen klar zu machen“, weiß Schmidt. „Leider wurde dieser Vorschlag im neuen Gesetzentwurf nicht berücksichtigt“, so Schmidt. Damit sei Deutschland von gleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen beiden Geschäftsmodellen nach wie vor meilenweit entfernt. „Wichtig ist, dass neben der Legaldefinition für den ‚unabhängigen Honorar-Anlageberater‘ jetzt wenigstens auch eine Definition für den nicht-unabhängigen (Provisions)-Berater folgt“, so der Vorstandsvorsitzende.

Zwar werden provisionsbasierte Bankberater ihre Kunden aufklären müssen, vom wem und was sie genau für die Vermittlung erhalten und inwieweit dadurch die Rendite der Geldanlage des Kunden beeinträchtigt wird. Diese Regelung gilt allerdings nur für "Zuwendungen von Dritten" und damit nicht für Provisionen oder sonstige Vertriebsanreize. Die exakten Ausführungsbestimmungen dazu überantwortet das neue Gesetz zudem der deutschen Bankenaufsicht (BaFin), die sie bis Januar 2018 erlassen kann. „Die BaFin hat damit eine wichtige Rolle, die von der EU angestrebte vermehrte Transparenz und Integrität bei der Beratung von Geldanlegern zu kontrollieren und den Anlegerschutz zu erhöhen“, so Karl Matthäus Schmidt.

„Die EU-Richtlinie sollte nach der Finanzkrise 2009 für mehr Transparenz und Integrität sorgen. Aber im Bereich der Geldanlageberatung ist das auch aus unserer Sicht kaum gelungen“, ärgert sich Karl Matthäus Schmidt. (ahu)

www.quirinprivatbank.de