§ 34 i: Die Uhr tickt

10.10.2016

Rechtsanwalt Norman Wirth/ Foto: © Wirth Rechtsanwälte

Seit 21.03.2016 ist eine behördliche Erlaubnis notwendig, wenn man Immobiliendarlehen an Verbraucher vermitteln will. Auch die Bestandsvermittler, die bislang noch von einer Übergangfrist profitieren, müssen sich bald umstellen: am 21.03.2017 läuft die Übergangsfrist ab.

Seit dem 21.03.2016 ist eine behördliche Erlaubnis notwendig, um Immobiliendarlehen an Verbraucher zu vermitteln. Dies schreibt § 34 i der Gewerbeordnung vor. Bestandsvermittler sind nach § 34 c Gewerbeordnung noch nicht davon betroffen, da für sie eine Übergangsregelung gilt. Da diese am 21.03.2017 ausläuft, sollten sie sich bald um die behördliche Erlaubnis bemühen.Ein kompetenter Anbieter ist beispielswiese Going Public. Außerdem sollten sich die Vermittler bei der für sie zuständigen Erlaubnisbehörde nach Prüfungsterminen erkundigen. Neben einer Erlaubnislücke in ihrer beruflichen Tätigkeit drohen den Vermittlern noch weitere Konsequenzen: „Paragraf 34 i Gewerbeordnung gibt der Erlaubnisbehörde die Möglichkeit, säumige Vermittler an den `Pranger` zu stellen“ mahnt Rechtsanwalt Norman Wirth, von der Berliner Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. So darf die zuständige Erlaubnisbehörde Verstöße gegen die Erlaubnispflicht im Vermittlungsregister unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen im Internet veröffentlichen. Außerdem drohen den Vermittlern bis zu 5.000 Euro Geldbuße, da die Vermittlung ohne die erforderliche Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Den Vermittlern mit einer bestehenden Erlaubnis nach § 34 c macht es der Gesetzgeber leicht. So entfällt für die gemäß § 160 Abs. 2 Gewerbeordnung die Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse. Außerdem profitieren diejenigen Vermittler, die seit mindestens 21.03.2011 ununterbrochen unselbständig oder selbständig Immobiliendarlehensverträge an Verbraucher vermittelt haben, von der "Alten-Hasen-Regelung" des § 160 Abs. 3 Gewerbeordnung und damit vom Wegfall der Sachkundeprüfung.

Ihre Erlaubnis nach Paragraf 34c GewO sollten die Bestandsvermittler übrigens behalten. Die neue Erlaubnis nach Paragraf 34i GewO betrifft nämlich nur Immobiliardarlehensverträge mit Verbrauchern.  Wer darüber hinaus nach wie vor Immobilienkredite an Unternehmer vermitteln möchte, benötigt dafür auch in Zukunft die Erlaubnis nach Paragraf 34c GewO. (ah)

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