Pauschale Schweigepflichtentbindung in der Berufsunfähigkeitsversicherung

25.01.2024

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Darf der Berufsunfähigkeitsversicherer eine pauschale Schweigepflichtentbindung vom Versicherten verlangen? Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Berlin (LG Berlin) zu befassen gehabt. Das Gericht musste sich in diesem Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers bei der Leistungsprüfung des Versicherers und deren Grenzen auseinandersetzen (LG Berlin, Urt. v. 18.08.2021 – 23 O 180/18).

Versicherer verlangt Schweigepflichtentbindung

Der klagende Versicherungsnehmer unterhält bei dem beklagten Versicherer eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Aus dieser machte der Versicherungsnehmer mit Leistungsantrag vom 28.02.2017 vertragliche Ansprüche auf Leistungen geltend. Daraufhin übersandte der Versicherer die Erstprüfungsunterlagen (Leistungsantrag). Der Versicherte übersandte dem Versicherer sodann diverse Unterlagen bzw. Arztberichte und forderte zur Leistungsentscheidung auf.

Der Versicherer teilte dem Versicherungsnehmer mit, dass er die Unterlagen eingehend geprüft und auch Rücksprache mit dem hausinternen ärztlichen Dienst gehalten habe. Dennoch könne er nicht beurteilen, ob eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliege. Das liege daran, dass das Versicherungsunternehmen keine Informationen zum aktuellen Befinden des Versicherten bzw. zu aktuellen Befunden habe. Letztendlich sei der medizinische und außermedizinische Sachverhalt für den Versicherer noch nicht ausreichend, um über das weitere Vorgehen entscheiden zu können. Aus diesem Grund forderte der Versicherer vom Versicherungsnehmer dessen weitere Mitwirkung zur Prüfung des Leistungsfalles. Dazu forderte er vom Versicherungsnehmer die Abgabe einer „pauschalen Schweigepflichtentbindungserklärung“ zur Einholung weiterer ärztlicher Unterlagen. Eine Leistungsentscheidung hatte der Versicherer bis dahin noch nicht getroffen.

Der Versicherungsnehmer hat mit seiner Klage die Zahlung von Berufsunfähigkeitsrenten für die Zeit von September 2016 bis Juni 2018 nebst Zinsen begehrt. Daraufhin hat der Versicherer im gerichtlichen Verfahren die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrenten uneingeschränkt anerkannt. Die Zahlung von Zinsen hat der Versicherer hingegen zum April 2020 anerkannt.

Der Versicherungsnehmer begehrt nunmehr noch die Zahlung der Zinsen für den Zeitraum von Juni 2017 bis Ende März 2020.

Im Kern dieses Verfahrens vor dem LG Berlin geht es mithin um die rechtliche Einschätzung hinsichtlich der pauschalen Schweigepflichtentbindungserklärung, die Versicherer von ihren Versicherungsnehmern immer wieder abverlangen.

Ist eine pauschale Schweigepflichtentbindung zulässig?

Der Versicherungsnehmer hatte mit seiner Klage vor dem Landgericht überwiegend Erfolg. Ihm stehen gegen den Versicherer die verlangten Zinsen auf Berufsunfähigkeitsrenten und Beitragsrückzahlungsansprüche teilweise zu, so das LG Berlin.

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