Offizielle Bestätigung: 34f-Vermittler von ESG-Abfragepflicht ausgenommen

10.06.2022

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat gegenüber dem VOTUM Verband bestätigt, dass für § 34f-Vermittler die Pflicht zur Ermittlung von Nachhaltigkeitspräferenzen ab dem 2. August 2022 nicht gilt.

„Im Austausch mit dem BMWK hat man uns nun offiziell bestätigt, dass die maßgebliche Delegierte Verordnung 2017/565 in der ab August geltenden Fassung ausschließlich von Wertpapierfirmen im Rahmen der Geeignetheitsprüfung berücksichtigt werden muss und keine direkte Anwendung auf § 34f-Vermittler findet. Auch die Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV), die zwar auf Artikel 54 der Delegierten Verordnung verweist, führt nicht zu einer Verpflichtung zur Erfassung der Nachhaltigkeitspräferenzen, da es sich nach Auskunft des einen starren Verweis auf den Stand der Verordnung mit den Änderungen durch die Verordnung (EU) 2017/2294 handelt und somit spätere Änderungen der Verordnung nicht durch die Verweisung erfasst sind“, erklärt VOTUM-Vorstand Martin Klein.

Die Auskunft des Ministeriums ist damit eindeutig: Finanzanlagenvermittler sind weder auf Grund von direkt geltenden EU-Recht noch durch die FinVermV rechtlich verpflichtet, die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden zu ermitteln. Gleichzeitig wird von dem Ministerium jedoch die Hoffnung geäußert, dass die Finanzanlagevermittler diese Anforderung freiwillig erfüllen.

„Wir gehen aufgrund ergänzender Informationen davon aus, dass es bei diesem Appell zur Freiwilligkeit nicht bleiben wird, sondern der Gesetzgeber aktiv werden muss“, so Klein weiter. Diese Annahme beruht auf der Regelung des Artikel 3 Absatz 2 der MiFID II. Mitgliedsstaaten, die von der sogenannten Bereichsausnahme Gebrauch machen, sind verpflichtet, hinsichtlich der Anforderungen an die Berufsausübung, der der Bereichsausnahme unterliegenden Personen bezüglich des Verbraucherschutzes, die gleichen Wohlverhaltensregeln umzusetzen, wie sie für Wertpapierfirmen gelten.

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