Neues Investmentsteuergesetz ab 2018 –Teil 1

27.11.2017

Dr. Marc-Oliver Lux, Geschäftsführer Dr. Lux & Präuner GmbH & Co. KG in München / Foto: © Dr. Lux & Präuner

Gleichzeitig passt der Gesetzgeber die steuerliche Belastung deutscher Publikumsfonds an die Regelungen an, die für ausländische Fonds in Bezug auf ihre in Deutschland erwirtschafteten Erträge gelten. Bisher zahlen deutsche Publikumsfonds keine Steuern auf in Deutschland erzielte Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien, ausländische Fonds hingegen schon. Daraus resultierten EU-rechtliche Risiken, die nun mit dem Investmentsteuerreformgesetz geheilt werden.

Bei thesaurierenden Fonds werden künftig während der Haltedauer nicht mehr die tatsächlich erzielten laufenden Erträge besteuert. Stattdessen wird eine nach einer gesetzlich festgelegten Formel berechnete Vorabpauschale erhoben. Die Anleger wiederum erhalten je nach Ausgestaltung des Fonds die oben genannten Teilfreistellungen.

Manch Anleger mag sich die Frage stellen, ob und wann es in Zukunft vorteilhafter ist, in thesaurierende Fonds zu investieren und mit welchen Pluspunkten ausschüttende Tranchen aufwarten. Vorteile haben beide Varianten. Bei der Entscheidung für die eine oder andere Form kommt es also auch auf die persönliche Situation des Anlegers an.

Für vermögende Anleger, die ihren Sparerfreibetrag bereits ausgeschöpft haben, können thesaurierende Anteilsklassen künftig sehr vorteilhaft sein. Denn: Bleibt das Zinsniveau niedrig, werden laufende Erträge aus wiederanlegenden Portfolios im Zuge des neuen Investmentsteuergesetzes geringer belastet und verschaffen so über die Jahre hinweg bis zum Verkauf der Anteile eine Steuerstundung. Diese wiederum bringt einen höheren Zinseszinseffekt mit sich.

Für Anleger, die ihren Sparerfreibetrag noch nicht ausgenutzt haben, können hingegen die ausschüttenden Anteilsklassen von Vorteil sein. Da die ausgeschütteten Erträge in Zeiten niedriger Zinsen meist höher ausfallen als die für thesaurierende Fonds veranschlagte Vorabpauschale, kann der Freibetrag besser ausgeschöpft werden. Somit werden aus steuerpflichtigen Erträgen steuerfreie.

Lagern die Fondsanteile in deutschen Depots, hat die ausschüttende Variante einen weiteren Pluspunkt. In diesem Fall führt die Depotstelle wie bisher die Kapitalertragssteuer aus den Ausschüttungsbeträgen ab. Bei thesaurierenden Fonds dagegen muss der Anleger während der Haltedauer selbst Liquidität für die Steuerzahlungen bereitstellen. Dies gilt für ausländische und für in Deutschland aufgelegte thesaurierende Fonds gleichermaßen.

Anders als die Erträge aus thesaurierenden Fonds sind Ausschüttungen jedoch auch in Jahren steuerpflichtig, in denen der Anleger keinen Wertzuwachs erzielt hat. In diesem Punkt sind thesaurierende Portfolios klar im Vorteil. Wer zahlt schon gerne Steuern, wenn kein Vermögenszuwachs erzielt werden konnte?

Lesen Sie im nächsten Monat, was das neue Gesetz für Altbestände vorsieht, für Fondsanteile also, die Anleger vor dem 1. Januar 2009 erworben haben und warum hier nicht zwangsläufig Handlungsbedarf besteht.

Kolumne von Dr. Marc-Oliver Lux von Dr. Lux & Präuner GmbH & Co. KG in München

Hier geht es zum zweiten Teil der Kolumne über das Investmentsteuergesetz