Man lebt nur zweimal

19.04.2023

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Nur sicher sind Tod und Steuer

Für Privathaushalte und Unternehmenskunden spielt der Risikoabsicherungszweck eine gravierende Rolle. Ist die Risikolebensversicherung z. B. an die Finanzierung fremdgenutzter Immobilien gebunden, wird der Versicherungsbeitrag steuermindernd mit Mieterlösen verrechnet. Dient Risikolebensschutz einer privaten Hinterbliebenenabsicherung, fallen Vorsorgeaufwendungen als steuerlich begrenzte Sonderausgabe an. Die Beitragsanerkennung konkurriert mit Aufwendungen für Sozialversicherungen sowie für private Kranken- und Altersversorgungen, welche gewöhnlich die Anerkennungsgrenzen bereits ausschöpfen.

Die Über-Kreuz-Variante unter Privatpersonen bietet Erbschaftsteuerfreiheit. Der Hinterbliebene erhält im Leistungsfall die Versicherungssumme steuerfrei, da er sich als Versicherungsnehmer für diesen Fall explizit absicherte. Käme die Leistung aus der Risikolebensversicherung mit dem Partner als Versicherungsnehmer sowie Versicherten über ein Bezugsrecht, löst das gerade bei unverheirateten Paaren eine Erbschaftssteuer aus.

In Unternehmen gehört die Absicherung der Schlüsselpersonen auf die Prüfstände der Steuerberater und Finanzämter. Per se wittern Steuerprüfer verdeckte Privatentnahmen und andere Hinterziehungen. Mit der positiven Bewertung der Steuerexperten ist der Risikolebensschutz ein Garant für gute Geschäftsbeziehung zu den Versicherten im Unternehmen. (gg)