KMU-Betriebsrenten nach der Pandemie zukunftssicher aufstellen

09.03.2021

Michael Hoppstädter, Geschäftsführer Longial / Foto: © Longial

Verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss für Beratung nutzen

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat, neben dem bekannten Sozialpartnermodell mit der reinen Beitragszusage, weitere Neuerungen mit sich gebracht: Den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent auf die Entgeltumwandlung. Aktuell gilt es nur für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen, ab 2022 sind auch alle bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarungen betroffen. Das ist eine gute Ausgangslage für Berater, mit ihren Unternehmerkunden ins Gespräch zu kommen. Denn meist ist eine einfache Erhöhung des bestehenden Direkt- oder Pensionskassenvertrages, der aus der Entgeltumwandlung finanziert wird, nicht möglich. Erhöhungen von bestehenden Verträgen mit alten Rechnungsgrundlagen, insbesondere Höchstrechnungszinsen von bis zu 4,0 Prozent, sind außerhalb von fest vereinbarten Dynamikregeln meistens nicht umsetzbar.

Praktikable Lösungen

Hierfür sind Lösungen gefragt, und die kann der Berater auch liefern. So ist beispielsweise eine Änderung der Entgeltumwandlungsvereinbarung möglich, bei der der Gesamtbetrag der Einzahlung, etwa in eine Direktversicherung, gleich bleibt, der Eigenanteil des Arbeitnehmers sich aber reduziert.

Beispiel:       

Aktuell                         Entgeltumwandlung und Beitrag Direktversicherung 100 EUR mtl.

Ab 1.1.2022                Beitrag Direktversicherung    100,00 EUR

Entgeltumwandlung neu          86,96 EUR

Arbeitgeberzuschuss 15%       13,04 EUR

Natürlich besteht auch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeberzuschuss in einen neuen Direktversicherungsvertrag fließt. Damit ergeben sich neue Geschäftsmöglichkeiten für den Berater. Zu beachten sind dabei die Annahmerichtlinien der Produktgeber, zum Beispiel für Mindestbeiträge oder Mindestlaufzeiten.

Legt ein Unternehmer Wert auf „Employer branding“, „Fürsorgepflicht“ und „soziale Verantwortung“, so muss der Berater aus meiner Sicht an dieser Stelle deutlich darauf hinweisen, dass die Weitergabe eines gesetzlich verpflichtenden Zuschusses nur sehr wenig mit diesen Etiketten zu tun hat. Die Umsetzung des gesetzlichen vorgeschriebenen Zuschusses hat nichts mit Wertschätzung gegenüber den Arbeitnehmern zu tun – das ist eher das Gegenteil von „Employer branding“, „Fürsorgepflicht“ oder „soziale Verantwortung“.

Matching-Modelle als Unterstützung im Wettbewerb um Fachkräfte

Kleine und mittlere Unternehmen konkurrieren oftmals mit großen Firmen um qualifizierte Mitarbeiter. Die bAV kann dabei durchaus das entscheidende Puzzleteil im Gesamtbild sein, das sich der potentielle Arbeitnehmer von dem Betrieb macht. Gerade hier haben die meisten kleinen und mittleren Unternehmen großen Nachholbedarf. Das wiederum ist die Chance des Beraters, der mit Marktüberblick und Fachkenntnis passgenaue Konzepte erarbeiten und beraten kann.

„Matching contribution“ ist das Stichwort – also die Kombination von Arbeitgeberbeitrag und Entgeltumwandlung – mit dem auch kleinere Unternehmen sich hervorheben können, ohne unkalkulierbare Risiken einzugehen. Die „Arbeitgeber- und Trägerbefragung 2019“ kommt zu dem Ergebnis, dass bei mehr als 90 Prozent der Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern Matching-Modelle das gängige Versorgungssystem sind. Nach unserer Erfahrung beträgt der Arbeitgeberbeitrag in Matching-Modellen 30 bis 50 Prozent des Beitrags, der vom Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung finanziert wird.

Warum das Thema bAV auch in der aktuellen Krise wichtig ist, lesen Sie auf Seite 3