"Kein Vergleich entsprach der Rechtsprechung"

03.11.2020

Rechtsanwalt Tobias Strübing / Foto: © Wirth Rechtsanwälte

Laut Wirth Rechtsanwälte dürften derartige Vereinbarungen aber mindestens deswegen unwirksam sein, weil sie keine zeitliche Zäsur enthalten und daher gegen den Vertragszweck zu einer abschließenden – unzulässigen – Beschränkung des Versicherungsschutzes führen würden. Um diese Auffassung zu verdeutlichen, führt die Kanzlei ein plakatives Beispiel an: „Wenn in einem Restaurant mehrmals Salmonellen auftreten, unter Umständen erst im Abstand von mehreren Jahren - sind dann Salmonellen nach der Klausel nach dem ersten Fall nie wieder mitversichert?“ Insbesondere nach dem maßgeblichen Verständnis des versicherten Unternehmens dürfte dies schwerlich der Fall sein.

Die Kanzlei geht auch davon aus, dass auch Versicherungsnehmern, die mit ihrem Versicherer bereits wegen des ersten Lockdowns einen Vergleich geschlossen haben, auch jetzt Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung zustehen. So dürfte in einer Vielzahl von Fällen die mit dem jeweiligen Versicherer geschlossenen Vergleiche treuwidrig und damit unwirksam sein. Es haben bislang immer der gefestigten Rechtsprechung entsprochen, dass bei Vergleichen mit Versicherungsunternehmen dem Umstand Rechnung getragen worden sei, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer aufgrund seines Fachwissens regelmäßig überlegen ist, was zur Folge haben, dass Versicherer nur dann wirksame Vergleiche schließen dürften, wenn sie sich redlich gegenüber ihrem Kunden verhielten und diesen u.a. auf die mit dem Vergleich verbundenen Nachteile hinweisen würden.

„Wir haben bisher fast keinen Vergleichsvorschlag gesehen, der dieser Rechtsprechung ausreichend Rechnung getragen hat. Es bleibt also ein Dauerthema. Ansprüche auf Versicherungsleistung sollten durch die betroffenen Unternehmen und Gewerbetreibenden unbedingt angemeldet werden, auch wenn schon beim ersten Lockdown die Ablehnung kam oder ein Vergleich geschlossen wurde“, so Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht von Wirth Rechtsanwälte. (ahu)