"Kein Vergleich entsprach der Rechtsprechung"

03.11.2020

Rechtsanwalt Tobias Strübing / Foto: © Wirth Rechtsanwälte

Wegen des ersten Lockdowns im Frühjahr haben viele Versicherer mit ihren Kunden Vergleiche in Bezug auf die Betriebsschließungsversicherung geschlossen. Laut der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte könnten diese aber oft unwirksam sein. Der zweite Lockdown könnte die Auseinandersetzungen zu diesem Thema verschärfen.

Für das Gastgewerbe ist 2020 ein schwarzes Jahr: In den nächsten vier Wochen werden sie zum zweiten Mal aufgrund der Corona-Pandemie zur Schließung verdammt – und damit in ihrer Existenz bedroht. Zwar haben viele für solche Fälle eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Jedoch lehnen viele Versicherer die Übernahme der Versicherungsleistung ab, unterbreiteten Zahlungsangebote, die von den Versicherungsnehmern als inakzeptabel empfunden wurden oder kündigten sogar die Police. Wenn die Unternehmen mit ihrer Versicherung keinen Vergleich geschlossen haben oder die Police nicht gekündigt wurde, bestehen die Verträge in vielen Fällen unverändert fort. Entsprechend gibt es aktuell viele Fragen dazu, ob nun nicht ein neuer Versicherungsfall eingetreten sei und dadurch neue Leistungsansprüche entstehen können. Laut der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte lässt sich diese Frage oftmals nicht pauschal beantworten. Im Ergebnis dürfte jedoch laut der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei ein neuer Versicherungsfall eingetreten sein, wenn nicht mit dem Versicherer nicht vereinbart wurde, dass SARS Cov-2- und/ oder Pandemien ausdrücklich ausgeschlossen sind.

In den Versicherungsverträgen sind teilweise zwar Regelungen enthalten, wonach mehrfache Anordnung aufgrund gleicher Umstände ausgeschlossen.

So heißt es in den Bedingungen mehrerer Versicherer gleichlautend:

„Mehrfache Anordnung

Wird eine der durch die Versicherung gedeckten Maßnahmen mehrmals angeordnet und beruhen die mehrfachen Anordnungen auf den gleichen Umständen, so wird die nach Nr. 3 zu leistende Entschädigung nur einmal zur Verfügung gestellt.“

Warum die Vereinbarungen problematisch sein dürften, lesen Sie auf Seite 2