Kein Prospektfehler bei Telekom-Börsengang
01.02.2017
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Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss 22.11.2016, XI ZB 9/13, den Parteien zugestellt am gestrigen 31.1.2017, Prospektfehler bezüglich des Zweiten Börsengangs der Deutschen Telekom im Jahr 1999 verneint. Beim Dritten Börsengang ein Jahre später seien diese allerdings aufgetreten. Der BGH bestätigt damit den Musterentscheid des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M. vom 03.07.2013, 23 Kap 2/06.
„Wir haben mit dieser Entscheidung gerechnet“, sagt Rechtsanwalt Peter A. Gundermann, Geschäftsführer der TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (TILP), die den Musterkläger auch in diesem Musterverfahren vertritt. „Der BGH hatte bereits in seinem Beschluss zu DT 3 vom 21.10.2014, XI ZB 12/12, die von uns dort und zu DT 2 gerügten inhaltsgleichen Prospektfehler – maßgeblich zur Immobilienthematik - verneint. Der Komplex „Sprint“, der bekanntlich zu dem von uns als Musterklägerkanzlei im Fall DT 3 erstrittenen Erfolg vor dem BGH geführt hat, spielte bei der Beurteilung des Prospekts des Jahres 1999 keine Rolle“, erläutert Gundermann. Der Fall DT 2 betrifft nur wenige Dutzend Kläger vor dem Landgericht (LG) Frankfurt a.M., deren Gesamthöhe ihrer Klagforderungen sich auf weniger als 2 Millionen EUR beläuft, exakt auf EUR 1.172.332,69. „Die Musik spielte und spielt beim Dritten Börsengang (DT 3) der Deutschen Telekom AG. Dort sind über 17.000 Kläger betroffen, deren Gesamtklagforderungen sich inklusive Zinsen auf derzeit rund 200 Millionen EUR belaufen“, führt Rechtsanwalt Andreas W. Tilp, Geschäftsführer von TILP, aus. „Dort haben wir für den Musterkläger bekanntlich im Oktober 2014 vor dem BGH gewonnen und beim OLG Frankfurt am 30.11.2016. DT 3 befindet sich aktuell erneut in der Rechtsbeschwerde beim BGH und ist vom jetzigen Beschluss in keiner Weise betroffen“, fährt Tilp fort. (ahu)