Kampf dem Steuerbetrug

21.12.2016

Die Bundesregierung möchte die Möglichkeit, durch Briefkastenfirmen Steuern zu hinterziehen einschränken ©kamasigns fotolia.com

Hierzu sind auf nationaler Ebene insbesondere folgende Maßnahmen erforderlich:

  1. Steuerpflichtige sollen ihre Geschäftsbeziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften anzeigen müssen – und zwar unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen formal beteiligt sind oder nicht. Im Falle einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung dieser Mitteilungspflicht soll dies mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.
  2. Finanzinstitute sollen den Finanzbehörden von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitteilen müssen. Im Falle einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung dieser Mitwirkungspflicht sollen die Finanzinstitute für dadurch verursachte Steuerausfälle haften. Zugleich soll die Pflichtverletzung mit einem Bußgeld von bis zu 25 000 Euro geahndet werden können.
  3. Das sogenannte steuerliche Bankgeheimnis soll aufgehoben werden. Dadurch wird klargestellt, dass Kreditinstitute bei der Mitwirkung zur Aufklärung des steuerlichen Sachverhalts gegenüber den Finanzbehörden dieselben Rechte und Pflichten haben wie andere auskunftspflichtige Personen. Kreditinstitute müssen im Gegensatz zu Rechtsanwälten oder Steuerberatern keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht mehr beachten. Finanzbehörden sollen daher künftig ohne die bislang geltenden Einschränkungen Auskunftsersuchen und auch Sammelauskunftsersuchen genauso an inländische Kreditinstitute richten dürfen wie an andere Personen. Anlasslose Ermittlungen bei Kreditinstituten werden aber auch in Zukunft unzulässig sein.
  4. Das automatisierte Kontenabrufverfahren für Besteuerungszwecke soll erweitert werden, um ermitteln zu können, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung ist.
  5. Ein besonders schwerer Fall einer Steuerhinterziehung soll künftig vorliegen, wenn der Steuerpflichtige eine Drittstaat-Gesellschaft zur Verschleierung steuerlich relevanter Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Dafür gilt ebenfalls die zehnjährige Verjährungsfrist für die Strafverfolgung.
  6. Die Zahlungsverjährungsfrist in Steuerhinterziehungsfällen soll allgemein von fünf auf zehn Jahre verlängert werden.

Zudem hat das Bundeskabinett die Umsetzung einer wichtigen Empfehlung des G20/ OECD-Projektes gegen Gewinnkürzung und Gewinnlagerung (BEPS, Base Erosion and Profit Shifting) beschlossen: Deutschland wird das multilaterale Abkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen aus dem BEPS-Projekt unterzeichnen. Somit werden die BEPS-Empfehlungen rasch und möglichst flächendeckend von fast 100 beteiligten Staaten implementiert. Als mehrseitiger Vertrag sollen bestehende Doppelbesteuerungsabkommen geändert werden, um effektive Maßnahmen zur Verhinderung der Steuergestaltung und –umgehung darin aufzunehmen. Die Unterzeichnung des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland ist im Rahmen einer Erstunterzeichnungszeremonie im Juni 2017 geplant. (ahu)

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