Kampf dem Steuerbetrug

21.12.2016

Die Bundesregierung möchte die Möglichkeit, durch Briefkastenfirmen Steuern zu hinterziehen einschränken ©kamasigns fotolia.com

Mehr Kontrollen sollen nach dem Willen des Finanzministeriums Steuerbetrüger abschrecken. Zudem tritt die Bundesregierung einem international wichtigen Abkommen zur internationalen Bekämpfung der Steuerhinterziehung bei.

Heute hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung der steuerlichen Vorschriften beschlossen. Die Bundesregierung zieht damit die auf nationaler Ebene erforderlichen Konsequenzen aus den im Frühjahr bekannt gewordenen "Panama Papers". Parallel dazu setzt sich die Bundesregierung auch auf internationaler Eben weiter intensiv für einen Informationsaustausch zu den wirtschaftlich Berechtigten von Briefkastenfirmen ein.

Für Finanzminister Schäuble ist der Gesetzentwurf ein Schritt in die richtige Richtung: „Deutschland ist Vorreiter im Kampf gegen Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Steuergestaltung. Wir dulden keinen Steuerbetrug über Briefkastenfirmen in Steueroasen. Wer sein Geld immer noch in Briefkastenfirmen anlegt, muss dies dem Finanzamt melden. Die Banken müssen künftig von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen zu Briefkastenfirmen anzeigen. Die Finanzverwaltung bekommt deutlich erweiterte Ermittlungsbefugnisse. Damit schaffen wir Transparenz in diesem nicht hinnehmbaren Dunkelfeld der Steuerhinterziehung.“

Der vorliegende Gesetzentwurf soll die Möglichkeit inländischer Steuerpflichtiger zur Steuerumgehung über Briefkastenfirmen in Steueroasen deutlich erschweren. Zu diesem Zweck werden erweiterte Mitwirkungsrechte der Steuerpflichtigen, neue Anzeigepflichten der Banken und umfassende Ermittlungsbefugnisse der Finanzverwaltung eingeführt. Die Bundesregierung hofft, dass durch das erhöhte Entdeckungsrisiko Steuerbetrüger abgeschreckt werden.

Kernpunkt des vorliegenden Gesetzentwurfs ist die Schaffung von Transparenz bei Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien außerhalb der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation. Das Gesetz bezeichnet diese Gesellschaften als „Drittstaat-Gesellschaften“. Unerheblich ist hierbei, ob und ggf. in welchem Umfang diese Gesellschaften nennenswerte wirtschaftliche Aktivitäten entfalten.

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