Jung, DMS & Cie.: Frist für die Beantragung der § 34f GewO-Erlaubnis läuft ab

26.06.2013

Jung, DMS & Cie., der zweitgrößte Maklerpool im deutschsprachigen Raum, weist aktuell explizit darauf hin, dass es keine Fristverlängerung für die § 34f GewO-Beantragung gebe.

(fw/ah) Folgender Sachverhalt: Mit Schreiben vom 06.06.2013 hat das Bundeswirtschaftsministerium auf Grund der hohen Antragszahlen auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34f GewO im vereinfachten Verfahren (§ 157 Abs. 2 GewO) lediglich ein Moratorium für diejenigen Fälle angeordnet, in denen der vollständige Antrag einschließlich der notwendigen Unterlagen und der Bestätigung der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bis zum 30.06.2013 bei der zuständigen Erlaubnisbehörde eingegangen sind. Nur solche Vermittler dürfen weiter Tätigkeiten als Investmentvermittler erbringen.

Der Antragsteller muss deshalb insbesondere darauf achten, dass er seinen Unterlagen eine Versicherungsbestätigung für seine Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler beifügt, welche die beantragten Produktkategorien mindestens ab dem 01.07.2013 abdeckt. Durch das Moratorium muss der Inhaber einer „Alterlaubnis" als Anlagevermittler und/oder -berater keine gewerberechtlichen Sanktionen (Bußgelder, Betriebsschließung) befürchten. Er kann in diesem Fall aus gewerberechtlicher Sicht dann über den 01.07.2013 auch ohne Erlaubnis und Registrierung am Markt tätig bleiben.

Ob der Antragsteller vom vereinfachten Verfahren Gebrauch machen kann, hängt nicht vom Moratorium ab, sondern von der rechtzeitigen Stellung des Antrags. Antragsteller, die bereits Ihre Unterlagen im vereinfachten Verfahren eingereicht haben, müssen somit keine zusätzlichen Nachweise für Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse erbringen.

Das Moratorium war deshalb notwendig geworden, da die bisherige Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GewO a. F. (Anlagevermittlung und -beratung) in jedem Fall mit dem 01.07.2013 erlischt und den Antragsteller somit eine Berufung auf die Alterlaubnis (Bestandsschutz) nicht mehr möglich ist.

„Für unserer Vermittler bedeutet dies, dass uns mindestens die Eingangsbestätigung ihres § 34f GewO-Antrags der Erlaubnisbehörde mit Eingangsdatum spätestens am 30.6.2013 vorliegen muss", erläutert Dr. Sebastian Grabmaier, Vorstandsvorsitzender der Jung, DMS & Cie. AG. „Der Eingangsbestätigung müssen Vollständigkeit und Fristwahrung des Antrags zu entnehmen sein".

www.jungdms.de

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