Ist Ihre Marke rechtlich geschützt?
17.01.2022
Rechtsanwalt Fabian Kosch aus der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte/ Foto: © Kanzlei Michaelis
Oder inwieweit müssen Mitarbeiter aufpassen, eine geschützte Marke nach einer Vertragsbeendigung nicht widerrechtlich zu nutzen? So gehen Sie mit markenrechtlichen Risiken beim Wechsel des Unternehmens um.
Die durchschnittliche Dauer eines Arbeitslebens beträgt in Deutschland 38,7 Jahre. Doch meist gibt es nicht nur einen Arbeitgeber oder einen Unternehmer für den man als Gewerbetreibender tätig ist. Ein Jobwechsel bringt sicherlich häufig viele Chancen, doch manchmal birgt ein solcher auch kostspielige Risiken. Ein solches – oft unerkanntes – Risiko aus dem Markenrecht soll in folgenden Beitrag kurz umrissen werden.
Zusatzvereinbarung zur Markennutzung
Vertrieb ist Werbung. Gerade im Bereich der Finanzdienstleistungen wird oftmals mit einer besonderen Vertrauensstellung geworben. Kaum etwas eignet sich hierbei besser als langjährige und bekannte Marken. Hört man den Namen von großen deutschen Versicherungen, so hat man automatisch das Bild der Versicherung vor Augen. Es ist daher auch kaum verwunderlich, dass zum Beispiel die Versicherungsgesellschaften sich diese Symbole und Logos als Marken, oft Wort-Bild-Marken, haben schützen lassen.
Wer Inhaber einer solchen eingetragenen Marke ist, darf grundsätzlich bestimmen wer in welchem Umfang diese Marke nutzen darf (§ 14 MarkenG). Da es natürlich auch im Interesse des Markeninhabers liegt, dass selbstständige Vertreter oder Kooperationspartner vertrieblichen Erfolg haben, gestattet der Markeninhaber eine Nutzung nach bestimmten Vorgaben für die Dauer der Zusammenarbeit. Der Vertriebler darf dann selbstverständlich diese Marke zu Werbezwecken nutzen. Gerade in größeren Unternehmen finden sich häufig auch Zusatzvereinbarungen für die Markennutzung.
Achtung beim Ende der Zusammenarbeit!
Das Einverständnis zur Nutzung der Marke endet häufig dann, wenn die Zusammenarbeit beendet ist. Dies ist ja auch in vielerlei Hinsicht verständlich, weshalb sollte man für etwas Werbung machen von dem man am Ende auch gar nichts hat. Dies ist nicht nur meist gar nicht gewollt, sondern rechtlich auch untersagt. In den ergänzenden Zusatzvereinbarungen für die Markennutzung findet sich nämlich häufig ein Passus wie folgt:
„Ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder Freistellung ist der Vertreter nicht mehr berechtigt, Kennzeichen der (…) im geschäftlichen Verkehr zu verwenden und/oder verwenden zu lassen.“
Mit anderen Worten macht der Markeninhaber von seinem Ausschließlichkeitsrecht aus § 14 Abs. 1 MarkenG Gebrauch. Eine Nutzung darf dann auch nicht weiter stattfinden.
Kleine Details mit schweren Folgen
So simpel dies auf den ersten Blick erscheinen mag, so schwierig und kompliziert ist dies teilweise in der Umsetzung. Umfasst hiervon sind nicht nur Werbematerialien oder Kugelschreiber, sondern vielfach auch der Auftritt im Internet sowie die Reklame mit Außenwerbung. In der Praxis kommt es relativ häufig vor, dass wechselwillige Arbeitnehmer oder Selbstständige an vieles denken, doch häufig unter anderem vergessen ihre Onlineprofile zu überarbeiten oder aber auch die alte Werbetafel taggenau abzumontieren.
So kleinlich dies klingen mag, so erheblich sind die Folgen. Nach § 14 Abs. 5 MarkenG droht eine Abmahnung mit strafbewährter Unterlassungserklärung sowie ein Schadenersatzanspruch nach § 14 Abs. 6 MarkenG. Neben dem Ärger und dem Aufwand entstehen Kosten mindestens im mittleren vierstelligen Bereich.
Endet also eine Zusammenarbeit, so sollten beide Seiten auch immer das Markenrecht im Auge haben.
Gastbeitrag von Fabian Kosch, Rechtsanwalt in der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte