Ist beim Tod des Einzelmaklers das Lebenswerk verloren?

12.03.2021

Oliver Petersen, Vorstand Makler Nachfolger Club e.V. / Foto: © Makler Nachfolger Club

Rettungsanker Versicherungsgesellschaften?

Wenn sich die Erbnehmer frühzeitig an einen versierten Berater wenden, kann dieser eine Bestandsanalyse vornehmen und die Hauptpartner der Versicherer, die der verstorbene Makler bedient hat, identifizieren. Die Versicherungsgesellschaften dürfen die personenbezogenen Daten der Kunden selbstverständlich haben und dürfen die Kunden, auch mit einem Anschreiben gem. Code of Conduct, über eine geplante Datenweitergabe an einen Nachfolger informieren. Ob die Versicherer dazu bereit sind hängt einerseits von den involvierten Personen ab und andererseits, ob andere Motivlagen, wie zum Beispiel das Vorhandensein von Ausschließlichkeitsorganisationen, einer Kooperation in diesem Bereich im Wege stehen. Hinzu kommt noch, ob der Nachfolger eine aktive Courtagezusage mit dem betreffenden Versicherer hat oder nicht. Schwierig, nicht unmöglich, jedoch mit großem Aufwand verbunden. Es lohnt sich aber in jedem Fall, die Versicherer anzusprechen. Manche sind in diesen Fällen sehr kooperativ, manche nicht. Es kommt auch hier auf den Einzelfall an.

Ergebnis

Egal, für welchen Weg man sich entscheidet, bzw. ob dieser praktisch oder rechtlich möglich ist – im Ergebnis wird sich ein deutlicher Bestandsverlust im Zuge einer wie auch immer gearteten Übertragung nach dem Tod des Einzelmaklers ohne Nachfolgeregelung an einen Nachfolger abzeichnen, da die Nachfolger natürlich nur für das bereit sind zu bezahlen, was sie auch tatsächlich courtagewirksam in ihren Bestand übertragen bekommen. Am Ende des Tages reduzieren sich die Kaufpreise für solche Bestände deutlich.

Was kann man vorbereitend tun?

Es ist in jedem Fall ratsam, nach und nach neue Maklerverträge mit den entsprechenden Klauseln zur Nachfolge einzuholen. Der Einzelmakler könnte sich im Vorfeld auch überlegen, seine Rechtsform zu wechseln. Viele kleinere Makler schrecken aber von der Umwandlung in eine GmbH oder GmbH & Co. KG über den Zwischenschritt e.K. aus Kostengründen zurück. Im Erbfall ist die Übertragung der Geschäftsanteile an einen Nachfolger jedoch sehr viel einfacher. Eine deutlich günstigere Variante stellt die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine KG dar. Für die Umwandlung in eine KG benötigen Sie mindestens einen Komplementär und einen Kommanditisten. Der Komplementär haftet wie ein Einzelunternehmer unbeschränkt und mit seinem Privatvermögen, während die Haftung des Kommanditisten auf die Einlage beschränkt ist. Behält der Makler nach Umwandlung Gewinne in der Gesellschaft, profitiert er von einem reduzierten Steuersatz, er kann das Image bei Kunden, Banken oder Geschäftspartnern verbessern und er kann seine Nachfolgeplanung unkompliziert regeln. Durch die Bilanzierungspflicht ist bei kleineren Maklerbeständen zwar mit etwas höheren Steuerberaterkosten zu rechnen, die Vererbung wird jedoch deutlich einfacher.

Fazit

Reagieren Sie so früh wie möglich und regeln Sie am besten noch heute Ihre Nachfolge im Maklerbetrieb. Wer das Risiko einer persönlichen Haftung mit dem Privatvermögen kalkulieren kann, sollte die Option der Umwandlung in eine KG prüfen. Sie stellt eine kostengünstige Variante dar und erleichtert die Weitergabe an einen Nachfolger. Sollten Sie sich für einen Rechtsformwechsel entscheiden, beziehen Sie auf jeden Fall Ihren Steuerberater und Rechtsanwalt mit ein.

Kolumne von Oliver Petersen, Vorstand vom Makler Nachfolger Club e.V.