IDD-Umsetzung - So nicht!
07.12.2016
Eventuell habe ich hier etwas missverstanden, jedenfalls kann es ja keine Doppelberatungsverpflichtung geben.
Auf der anderen Seite steht die Befreiung für eine Vielzahl von Vermittlern in Nebentätigkeit (§ 66 VVG‐E). Das halte ich für problematisch, jedenfalls wenn es um die Restschuldversicherungen, die Reisekrankenversicherung und die Reiserücktrittversicherung geht.
DVVF:
Da kommt noch viel Arbeit auf die Interessenvertreter der Vermittler zu. Welches Resümee ziehen Sie?
Schwintowski:
Wenn ich das alles in drei markante Sätze zusammenfasse, so muss ich sagen:
1. Makler, und nach meiner Überzeugung auch Vertreter, müssen das Recht haben auf
Honorarbasis zu beraten, wenn das der Kunde wünscht. Der BGH hat ja bereits entschieden, dass auch ein Vertreter eine solche Honorarvereinbarung treffen kann – wir dürfen das Rad der Geschichte nicht zurückdrehen – außerdem wäre das wirklich verfassungs‐ und europarechtswidrig.
2. Nach meiner Meinung muss das Provisionsabgabeverbot fallen.
3. Nach meiner Meinung muss es den Anspruch auf die Nettopolice geben und zwar nicht nur für Honorarberater, sondern für jeden Vermittlertypus, der eine Honorarvereinbarung mit dem Kunden treffen will. Ob das mit den Handelsvertreterverträgen der Vertreter zu vereinbaren ist, übersehe ich zurzeit nicht. Wenn und soweit aber ein Vertreter berechtigt ist, statt der Provision auch auf Honorarbasis zu beraten, dann muss auch er die Möglichkeit haben, eine Nettopolice zu bekommen. Ich würde also sagen, die Versicherer müssen in Zukunft beide Policenarten anbieten und der Wettbewerb wird dann entscheiden, welche Police sich letztlich am Markt durchsetzt.
DVVF:
Vielen Dank für das Gespräch.