IDD-Umsetzung - So nicht!
07.12.2016
Der langen Rede kurzer Sinn: ich halte diesen gesamten Absatz aus mehreren (genannten) Gründen für rechtswidrig und würde meinen, er müsste voll und ganz gestrichen werden.
DVVF:
Wer den Entwurf liest, dem entgeht nicht, dass es die Versicherer geschafft haben, das Provisionsabgabeverbot zu reaktivieren und auf den Makler auszudehnen. Was halten Sie davon?
Schwintowski:
Die gewerberechtliche Neufestlegung verstößt nach meiner Überzeugung gegen das stand‐still Gebot des Art. 4 Abs. 3 EUV, wonach die Mitgliedstaaten keine neuen Wettbewerbsbeschränkungen einführen dürfen.
Da das Provisionsabgabeverbot, so wie es bisher bestand, rechtswidrig war (Urteil des VG Frankfurt a.M.), handelt es sich nicht um eine Fortsetzung eines alten aus der Nazizeit stammenden Verbotes, sondern um die Neueinführung einer Wettbewerbsbeschränkung auf Vermittlungsmärkten. Ich glaube nicht, dass das europarechtlich haltbar ist – ich verstehe aber auch nicht, warum die Bundesregierung das will, denn die drei Legitimationsziele, die es bisher gab, sind allesamt obsolet. Die Kosten bei den Versicherern sind nie gesenkt worden durch dieses Verbot; die Beratungsqualität und Transparenz sind nicht verbessert worden durch dieses Verbot, sondern im Gegenteil, der Principal Agent Konflikt ist verstärkt worden – Fehlberatungen zulasten der Versicherten waren und sind die Folge. Die Absicherung der Vermittlerschaft hat auch nicht funktioniert – der BGH hat schon im Jahre 2004 die Weitergabe von Provision für rechtmäßig erklärt und daran will man, wenn ich es recht sehe, durch den neuen § 48b Abs. 4 VVG auch festhalten.
Warum, um Himmels Willen, brauchen wir diesen uralten Zopf, den es nach meiner Kenntnis in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gibt.
Der Wettbewerb im gewerblichen Bereich funktioniert doch auch. Es mag schon sein, dass es mittel‐ und langfristig weniger Vermittler im Jedermannbereich gibt. Das sind Strukturveränderungen, wie wir sie in vielen Branchen in der Vergangenheit immer wieder erlebt haben. Die Menschen orientieren sich neu und zwar in aller Regel zu ihrem Vorteil. Dafür sorgt letztlich der Wettbewerb. Das Internet wird im Jedermannbereich erhebliche Anteile übernehmen (sieht man heute schon bei Kfz), d.h. der Strukturwandel ist in vollem Gange – warum will man ihn aufhalten?
Das Sondervergütungs‐ und Provisionsabgabeverbot (§ 48b VAG‐E) ist nach meiner festen Überzeugung verfassungs‐ und europarechtlich nicht haltbar. Wenn ich das richtig verstehe, so führt man diese Neuregelung im Grunde nur wegen Abs. 4 ein. Man will nämlich, dass die Weitergabe von Provisionen in dem Umfang, den § 48c VAG‐E für Honorarberater festlegt, auch beim Vermittler erlaubt ist.
Warum macht man es sich so schwer? Verzichtet man auf das Verbot des § 48b und regelt ansonsten, dass der Honorarberater einen Anspruch auf den Nettotarif hat, wird die Sache viel einfacher. Das hätte große Vorteile nicht nur für den Honorarberater, sondern vor allem auch für den Makler, der sich ebenso überlegen könnte, ob er nicht den Nettotarif anbietet und daneben seine Vergütung mit dem VN verabredet. Das würde dann auch zu echtem Wettbewerb führen und zwar nicht nur auf den Vermittlermärkten, sondern auch zwischen den Versicherern (vgl. Entwicklungen in GB).
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