IDD-Umsetzung - So nicht!
07.12.2016
Die dvvf Deutsche Verrechnungsstelle für Versicherungs‐ und Finanzdienstleistungen AG hat die aktuelle Diskussion zum vorliegenden Referentenentwurf (Nov. 2016) zum Anlass genommen, und einen der Ziehväter des modernen VVG, Herrn Prof. Dr. Hans‐Peter Schwintowski, um sein Meinung gebeten.
Herr Prof. Schwintowski war an der Novellierung des VVG im Jahr 2008 beteiligt und hat das geltende Vermittlerrecht aktiv mitgestaltet. Er gilt als einer der namhaftesten Befürworter von Honorarmodellen, und ist eifriger und gefragter Verfechter der Grundgedanken der Transparenz und Fairness im Sinne des Verbraucherschutzes im deutschen Versicherungs‐ und Finanzdienstleistungsmarkt.
DVVF:
Herr Professor Schwintowski, Danke, dass Sie sich die Zeit genommen haben.
Mit der Neuregelung des VVG und dem Inkrafttreten im Jahre 2008 wurde auch das Vermittlerrecht in Deutschland grundsätzlich novelliert.
Gleich vorab:
Halten Sie den aktuell vorgelegten Entwurf im Hinblick auf die konsequente Weiterverfolgung von Kundenschutz, Transparenz und Verbesserung der Beratungsergebnisse für gelungen?
Schwintowski:
Auf keinen Fall. Ich sehe hier viele Fehler, die den Interessen der Vermittler und der Verbraucher gleichzeitig zuwider laufen. Eine derartige Umsetzung würde den Wettbewerb stark behindern ‐ ja fast beenden ‐ und den Markt und die Verbraucher um vielfältigen Nutzen bringen.
DVVF:
Welche Regelungen sprechen Sie dabei konkret an?
Schwintowski:
Beginnen wir bei der Vergütung. Im „neuen“ § 34d Abs. 1 GeWO‐E heißt es:
„Der Versicherungsvermittler darf sich seine Tätigkeit nur durch ein Versicherungsunternehmen vergüten lassen“.
Das verstehe ich vor allem aus der Sicht des Maklers nicht. Der Makler ist ja Sachwalter des VN.
Dass er dennoch in Deutschland traditionell vom VR vergütet wird, ist ein lang und immer wieder kritisierter Systemfehler. Warum soll dieser Systemfehler jetzt ohne Not verfestigt werden?
Für mich gäbe es umgekehrt einen Sinn: der Makler sollte, weil er Sachwalter des VN ist, von diesem bezahlt werden aber auch das Recht haben, sich vom VR vergüten zu lassen – so wie es das Leitbild in § 99 HGB vorsieht. Wir sollten also alles dafür tun, dass der Makler gerade nicht vom VR, sondern vom VN vergütet wird.
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