Hanseatische Krankenkasse verurteilt
02.11.2017
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Klage erfolgreich
Dieses völlig missverständliche Schreiben sollte keine Schule machen. Das Bundesversicherungsamt, das wir als Aufsichtsbehörde einschalteten, erwies sich jedoch als zahnloser Tiger. Es konnte bei der HEK nur eine kleine Unregelmäßigkeit erkennen und versprach eine „Erörterung” mit der Kasse zur „Optimierung für zukünftige Fälle”. Das reichte uns nicht. Wir forderten die HEK auf, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Die lehnte ab, also mussten wir klagen.
Das Landgericht Hamburg stellt dazu fest: Die HEK „klärt in ihrem Schreiben nicht hinreichend über das durch die Erhöhung des individuellen Zusatzbeitrags (…) konkret entstandene Sonderkündigungsrecht ihrer Mitglieder auf und erfüllt daher nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 175 Abs. 4 S. 6 SGB V.“ Die Kasse stelle gerade keinen Zusammenhang zwischen der eigenen Erhöhung des individuellen Zusatzbeitrags und einem Kündigungsrecht her. Vielmehr habe sie die Information über das Kündigungsrecht an die Aufforderung geknüpft, Freunden und Verwandten den Übertritt zur HEK zu empfehlen. „Das Schreiben verschleiert gerade die Möglichkeit der Kündigung, statt darüber aufzuklären”, heißt es in dem rechtskräftigen Urteil vom vom 11. Juli 2017 (Az. 312 O 290/16).
Noch deutlicher wird das Gericht beim Einwand der HEK, sie sei schließlich an Recht und Gesetz gebunden (Art. 30 Abs. 3 Grundgesetz). Dazu schreibt das Gericht, „eine Bindung an Recht und Gesetz [bedeute] noch nicht, dass sich der jeweilige Adressat auch daran hält”.
Wir nehmen nicht an, dass die HEK, die sich als „Business-Kasse“ unter den gesetzlichen Krankenkassen versteht, das alles aus Unkenntnis tat. Die sprichwörtliche Ehrlichkeit und Korrektheit Hamburger Kaufleute, wie sie zum „Business”-Image dieser Kasse passen würde, sucht man in dem Schreiben jedenfalls vergebens.
Nachdem das Bundesversicherungsamt nur eine kleine Unregelmäßigkeit bei der HEK erkennen konnte und rechtlich alles okay fand, freuen wir uns um so mehr, dass die HEK nun von den Richtern in die Schranken gewiesen wurde.
Der Text stammt von der Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg